AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Betriebsratswahl im gesamten Betriebsratswahlbezirk

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit voneinander entfernt liegen, beschließen. Nicht geregelt ist, ob man für einen ganzen Betriebsratswahlbezirk Briefwahl anordnen kann und also die Möglichkeit besteht, auch für den Hauptbetrieb die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (22.1.2025, Az. 7 ABR 23/23).

Friederike Becker-Lerchner

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber teilt Gebiet in Betriebsratswahlbezirke ein

Der Fall: Der Arbeitgeber war eine bundesweit tätige Lebensmittel-Discount-Filiale. Seit 2010 finden bei ihr die Betriebsratswahlen auf der Grundlage eines im Dezember 2009 abgeschlossenen Tarifvertrags nach § 3 BetrVG statt. Der Arbeitgeber hatte dazu das Verkaufsstellennetz in Betriebsratswahlbezirke eingeteilt. Ziel dabei war es, dass alle in einem Bezirk gelegenen Verkaufsstellen zu einem Bezirk zusammengefasst werden, für den ein Betriebsrat gewählt wird.

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