SCHWERPUNKTTHEMA

Diesen Zugriff haben Sie als MAV auf Einstellungen

Bei Einstellungen von neuen Mitarbeitenden haben Sie als MAV richtig was zu sagen. Ihnen steht ein ziemlich weitreichendes Beteiligungsrecht zu. Man kann schon festhalten, dass es sich insoweit um einen Kernbereich der Beteiligung handelt. Dies gilt – trotz gewisser Unterschiede in den Einzelheiten – sowohl im katholischen als auch im evangelischen Bereich.

Michael Tillmann

19.05.2025 · 5 Min Lesezeit

Die Reichweite Ihres Beteiligungsrechts wird zusätzlich dadurch vergrößert, dass der Begriff „Einstellung“ in diesem Zusammenhang deutlich weiter gefasst ist, als Sie vermutlich denken und als man es bei unbefangener Betrachtung wohl annehmen würde. Insbesondere kann der Begriff auch in Bezug auf Personen anwendbar sein, mit denen gar kein Dienstverhältnis begründet werden soll.

Auf der anderen Seite ist es allerdings so, dass Ihr Beteiligungsrecht nicht automatisch bei allen Mitarbeitenden gilt, die einen Dienstvertrag erhalten sollen. Insgesamt ist es also auch bei der Einstellung wichtig, auf die Unterschiede zwischen der „normalen“ deutschen Sprache und dem „Juristendeutsch“ zu achten.

Ihre Zustimmung als MAV ist erforderlich

Ihr*e Dienstgeber*in im katholischen Bereich darf Mitarbeitende grundsätzlich nur einstellen, wenn Sie als MAV hierzu Ihre Zustimmung erteilen (§ 34 MAVO). Ihre*n Dienstgeber*in treffen dabei im Vorfeld umfangreiche Unterrichtungspflichten. Er*Sie ist Ihnen als MAV gegenüber verpflichtet,

  • Sie über die Person des*der Einzustellenden zu unterrichten;
  • Ihnen ein Verzeichnis der eingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen zu überlassen;
  • Ihnen die Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und
  • Ihnen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen des*der Einzustellenden zu gewähren, wenn Sie als MAV dies verlangen.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass die MAV frühzeitig an personellen Maßnahmen beteiligt wird, die die Zusammensetzung der kirchlichen Dienstgemeinschaft betreffen. Im evangelischen Bereich darf Ihr*e Dienstgeber*in ebenfalls nur einstellen, wenn Ihre Zustimmung als MAV vorliegt (§ 42 a) MVG.EKD für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende bzw. § 43a) MVG.EKD für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse).

Bei diesen Personen haben Sie kein Beteiligungsrecht

Ausnahmsweise muss Ihr*e Dienstgeber*in im katholischen Bereich Ihre Zustimmung als MAV nicht einholen bei Bewerbenden aus einer der folgenden Personengruppen:

  • Mitarbeitende pastoraler Dienste oder religiöser Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen
  • geringfügig beschäftigte Mitarbeitende im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV (kurzfristige Beschäftigung: maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres)
  • Personen, die keine Mitarbeitende im Sinne der MAVO sind (§ 3 Abs. 2 MAVO)

Im evangelischen Bereich besteht gemäß § 44 MVG.EKD ein Beteiligungsrecht bei Personalangelegenheiten nicht, wenn es um die Dienststellenleitung geht. Ausgenommen sind von Ihnen als MAV in die Dienststellenleitung entsandte MAV-Mitglieder. Für diese gilt das Beteiligungsrecht. Ein Beteiligungsrecht besteht darüber hinaus nicht bei Personen im pfarramtlichen Dienst und bei solchen, die sich in der Ausbildung oder Vorbereitung auf diesen Dienst befinden. Schließlich besteht ein Beteiligungsrecht auch nicht bei Personen, die an kirchlichen Hochschulen oder Fachhochschulen lehren.

In diesen Fällen dürfen Sie als MAV die Zustimmung verweigern

Im katholischen Bereich dürfen Sie als MAV die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn einer der folgenden Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 34 Abs. 2 MAVO vorliegt:

  • Die Einstellung verstößt gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, gegen kircheneigene Ordnungen oder gegen sonstiges geltendes Recht.
  • Es besteht ein begründeter Verdacht einer unerträglichen Störung des Arbeitsfriedens.
  • Der*Die Dienstgeber*in beabsichtigt, eine*n Leiharbeitnehmer*in länger als 6 Monate einzusetzen.

Am praxisrelevantesten in dieser Aufzählung ist erfahrungsgemäß der erste Punkt, also der Verstoß gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung. Ein Verstoß gegen ein Gesetz liegt beispielsweise vor, wenn der*die Dienstgebende nicht geprüft hat, ob er die Stelle mit einem*einer schwerbehinderten Bewerbenden besetzen kann (§ 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).

Ebenso liegt ein Gesetzesverstoß vor, wenn der*die Dienstgebende den geltend gemachten Anspruch eines*einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters*innden auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht berücksichtigt.

Im evangelischen Bereich hingegen dürfen Sie als MAV gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 42a) und § 43a) MVG-EKD Ihre erforderliche Zustimmung zur Einstellung nur verweigern, wenn

  • die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
  • die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung andere Mitarbeitende benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
  • die begründete Besorgnis besteht, dass die Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.

In der Praxis hat die Möglichkeit, sich auf Benachteiligungen anderer Mitarbeitende berufen zu können, erfahrungsgemäß durchaus Bedeutung. Im außerkirchlichen Bereich sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine solche Möglichkeit vor. Im kirchlichen Bereich besteht diese Möglichkeit jedoch wie dargestellt nur im evangelischen Teilbereich.

Konsequenz bei Verstößen: Unwirksamkeit?

Im katholischen Bereich gilt: Eine Einstellung ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts der MAV stellt eine Verletzung der §§ 33, 34 MAVO dar. Diese Rechtsverletzung können Sie als MAV vor dem kirchlichen Arbeitsgericht geltend machen. Allerdings besteht in Rechtsprechung und Fachliteratur Einigkeit, dass der Arbeitsvertrag dadurch nicht unwirksam wird.

Im evangelischen Bereich gibt es hierzu eine explizite Regelung: Eine Einstellung, bei der die vorgeschriebene „eingeschränkte Mitbestimmung“ nicht beachtet wird, ist eigentlich unwirksam gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD. Jedoch ist zu differenzieren: § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD bestimmt ausdrücklich, dass Satz 2 nicht für den Arbeitsvertrag gilt, dieser bleibt also wirksam. Sie als MAV können aber verlangen, dass der*die Mitarbeitende nicht beschäftigt wird, bis entweder eine Einigung zwischen Ihnen als MAV und dem*der Dienstgebenden erzielt oder die Zustimmung der MAV kirchengerichtlich ersetzt wurde.

Im Ergebnis führt also sowohl im katholischen wie im evangelischen Bereich der Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags. Damit kann sich ein*e Dienstgeber*in in eine sehr unbequeme Lage manövrieren, nämlich einem*einer Mitarbeitenden Gehalt zahlen zu müssen, ohne diese*n beschäftigen zu können. In der Praxis vermeiden Dienstgebernde eine solche missliche Lage in der Regel, indem sie den Dienstvertrag erst nach Ihrer Zustimmung als MAV bzw. gerichtlicher Zustimmungsersetzung schließen oder in den Vertrag ausdrücklich den Vorbehalt Ihrer Zustimmung als MAV hineinschreiben.

„Einstellung“ kann vieles sein

Einstellung im rechtlichen Sinne ist die tatsächliche Eingliederung in eine Einrichtung zu dem Zweck, dort weisungsabhängige Arbeit für die Einrichtung zusammen mit den dort beschäftigten Kolleg*innen zu verrichten. So steht es sinngemäß in § 34 MAVO. Die Definition gilt aber sinngemäß nicht nur für den katholischen, sondern auch für den evangelischen Bereich und darüber hinaus auch für den außerkirchlichen Bereich, also für die Mitbestimmung von Betriebsrät*innen nach dem BetrVG.

Allen kirchlichen und außerkirchlichen Bereichen gemein ist auch die Erweiterung dieser Definition nach ihrem Sinn und Zweck auf Fälle, in denen Mitarbeitenden zwar schon „da“ waren, aber sich die Umstände der Tätigkeit erheblich ändern. Hintergrund ist, dass es bei der Mitbestimmung bei Einstellungen immer um das tatsächliche Zusammenleben im Betrieb und um den Betriebsfrieden geht.

Einstellung liegt neben dem „klassischen“ Fall einer schlichten Neueinstellung insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses
  • Entfristung eines befristeten Dienstverhältnisses
  • Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens 10 Stunden, also z. B. der Wechsel von einer halben auf eine volle Stelle
  • Versetzung in eine neue Dienststelle (aus Sicht der aufnehmenden Einrichtung)

Dagegen liegt insbesondere in folgenden Fällen keine Einstellung vor:

  • Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
  • Rückkehr aus der Elternzeit

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Seit mittlerweile mehr als 20 Jahren beschäftige ich mich mit dem Arbeitsrecht von A wie Abmahnung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis. Gesetzgeber und Rechtsprechung sorgen dafür, dass […]

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