Mitten im Wahlprozess taucht oft dieselbe Frage auf: Zählt das alles eigentlich als Arbeitszeit? Die Antwort ist klar: Die Betriebsratswahl ist Arbeitszeit – mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Was das konkret für Wahlvorstand, Wahlhelfer und Wähler bedeutet, lesen Sie hier.
Wahlvorstand: Freistellung mit vollem Entgelt
Die Arbeit im Wahlvorstand ist keine Privatsache. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl zählen als Arbeitszeit. Das bedeutet für Sie als Wahlvorstandsmitglied: