Der Wahlvorstand einer Maschinenfabrik führte die turnusmäßige Betriebsratswahl durch. Zur Durchführung der Wahl hatte er ein Wahllokal eingerichtet. Am Tag der Wahl hielten sich im Wahllokal
die Personalleiterin der Arbeitgeberin und eine Mitarbeiterin der Personalabteilung auf. Die beiden richteten einen Tisch für sich ein, um die Wahl beobachten zu können. Sie wollten zudem eine Strichliste
darüber führen, welche Arbeitnehmer sich an der Wahl beteiligten. Der Aufforderung eines Mitglieds des Wahlvorstands, das Wahllokal zu verlassen, kamen sie zwar nach. Sie richteten sich aber daraufhin vor dem Wahllokal ein.
Der Betriebsrat sah in diesem Verhalten eine Behinderung der Wahl (§ 20 BetrVG). Er beantragte deshalb vor Gericht, dem Arbeitgeber zu verbieten, Arbeitnehmer anzuweisen, sich bei einer Betriebsratswahl vor
dem Wahllokal aufzuhalten und die an der Betriebsratswahl teilnehmenden Arbeitnehmer zu registrieren.