Urteilsdienst für den Betriebsrat 19.09.2025

Sonderausgabe | Sonder- und Einmalzahlungen

SONDERAUSGABE: SONDER- UND EINMALZAHLUNGEN – Alle Beschäftigten freuen sich, wenn ihre Arbeit finanziell belohnt wird. Deshalb zahlen Arbeitgeber Gratifikationen.

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Diese Mitbestimmungsrechte haben Sie bei Einmal- und Sonderzahlungen
Sie und viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen erhalten zusätzlich zum Gehalt Sonder- und Einmalzahlungen. Die Beweggründe Ihres Arbeitgebers, Sonderzahlungen zu leisten, sind dabei meist sehr unterschiedlich. Da Sonderzahlungen auch immer wieder Auslöser für Auseinandersetzungen sind, vereinbaren die meisten Arbeitgeber heute klare arbeitsvertragliche Regelungen für die jeweiligen Zahlungen. Betreffen die Regelungen eine Vielzahl von Verträgen und handelt es sich also um eine kollektive Angelegenheit, greift Ihr Mitbestimmungsrecht in Sachen Lohn und Gehalt. Sie haben in diesen Fällen beste Möglichkeiten, mitzugestalten. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und handeln Sie günstige Bedingungen für Ihre Kollegen aus.
Was Sie wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber eine Vereinbarung ändern möchte
Sei es aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs oder bedingt durch die Verschlechterung von Leistungen eines Kollegen bzw. einer Kollegin: Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Änderungen bei den Sonderzahlungen vornehmen möchten. So ohne Weiteres geht das allerdings nicht. Und zwar selbst dann nicht, wenn es für ein Unternehmen einen Standortsicherungsvertrag und eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlungen gibt.
Hält Ihr Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz ein? So prüfen Sie das!
Trifft Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin regelmäßig Vereinbarungen über Sonderzahlungen, sollten Sie als Betriebsrat 2 Punkte besonders im Auge behalten: zum einen die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum anderen eine eventuell vorliegende Sittenwidrigkeit.
Wenn Ihr Arbeitgeber Voraussetzungen für die Rückzahlung festlegt
Zahlen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine Gratifikation, denken sie häufig direkt an mögliche Rückforderungen. Die Möglichkeit, eine einmal gezahlte Gratifikation zurückzufordern, hängt allerdings von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.
Arbeitgeber kann Sondervergütungen nicht einseitig ändern
Gerade für Kolleginnen und Kollegen, die weniger verdienen, sind Sonderzahlungen wie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld ein wichtiges Plus zum Jahreseinkommen. Meist werden die Zahlungen 1- oder 2-mal jährlich zu einem bestimmten Stichtag geleistet. Möchte Ihr Arbeitgeber das ändern und die entsprechende Zahlung anteilig monatlich mit dem Gehalt auszahlen, benötigt er die Einwilligung des Betroffenen. Vor allem darf er ein Urlaubsgeld nicht einseitig von einer bisher jährlichen Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen umstellen, damit der Mindestlohn erreicht wird. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23).
Hier reden Sie bei Sonder- und Einmalzahlungen mit
Ihr Mitbestimmungsrecht bei Sonder- und Einmalzahlungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung umfasst grundsätzlich auch Einmal- und Sonderzahlungen. Prüfen Sie anhand der Übersicht (am Ende des Beitrags als Download), ob Sie mitreden können oder nicht.

Arbeitshilfen

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