Von Rufbereitschaft spricht man, wenn Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. Sie ist – anders als Bereitschaftsdienste, bei denen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich an einer vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhält – keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
