Die Regelungen zu Urlaubsansprüchen bei Mutterschutz (§ 24 Satz 2 MuSchG) und Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG) beinhalten eine eigenständige Regelung. Diese weicht von der allgemeinen Regelung zum Urlaubsverfall in § 7 Abs. 3 BUrlG ab, die vorsieht, dass etwaige Ansprüche im Zweifel nach einem 3-monatigen Übergangszeitraum verfallen. Zudem kann auch ein Anspruch auf nicht wahrgenommenen tariflichen Mehrurlaub nach Mutterschutz und Elternzeit weiterbestehen. Ihr Arbeitgeber darf sich hier nicht auf tarifliche Verfallsfristen berufen. Die gesetzlichen Schutzfristen gehen vor (Landesarbeitsgericht Hamm, 11.9.2025, Az. 13 SLa 316/25).
