Fehler macht jeder einmal – auch Arbeitnehmer. Allerdings gibt es Fehler, die für Ihren Arbeitgeber besonders teuer werden. Liegt dann u. U. noch ein grobes Fehlverhalten vor, ist der Gedanke an eine Kündigung nicht weit. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber feststellt, dass ein Kollege bzw. eine Kollegin allgemein leistungsschwächer ist. Jedoch führt selbst ein grober Fehler oder eine allgemeine Leistungsschwäche nicht automatisch dazu, dass Ihr Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen darf. Hinzu kommt, dass nicht jede erbrachte Minderleistung auf ein reduziertes Leistungsvermögen des Kollegen zurückzuführen ist. Nicht selten sind auch unklare Vorgaben oder sogar eine schlechte Maschinen- und Arbeitsplatzausstattung ursächlich. In all diesen Fällen sind Sie als Betriebsrat gefragt.
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