Urteilsdienst für den Betriebsrat 27.10.2025

NR. 22 | NOVEMBER II 2025

Top-Thema: LOW PERFORMER – Auch grobe Fehler berechtigen nicht immer zur Kündigung

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Zu wenige Bewerber für Betriebsratswahl: Nachfrist nicht zulässig
Finden sich bei einer Betriebsratswahl weniger Wahlbewerber, als Sitze vorgesehen sind, muss der Wahlvorstand die Betriebsratswahl ohne Nachfrist für weitere Meldungen durchführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden und damit im Vorfeld der im kommenden Jahr anstehenden Betriebsratswahl Klarheit im Hinblick auf das Wahlverfahren geschaffen (22.5.2025, Az. 7 ABR 10/24).
15.000 € Entschädigung für 22 Monate Dauerüberwachung
In vielen Betrieben ist das Thema Mitarbeiterüberwachung längst kein Randthema mehr. Video- und GPS-Überwachung gehören für so manchen Arbeitgeber einfach dazu. Das wird in Teilen auch immer einfacher, weil die technischen Möglichkeiten ständig zunehmen. Allerdings nehmen damit auch die Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte sowie den Datenschutz zu. Das geht nicht und wird – zumindest – auch nicht immer geduldet. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung einem Arbeitnehmer 15.000 € Entschädigung wegen einer permanenten, unzulässigen Videoüberwachung über einen Zeitraum von 22 Monaten zugestanden (28.5.2025, Az. 18 SLa 959/24).
Kündigung wegen Tätlichkeit gegen Vorgesetzte gerechtfertigt
Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Und zwar auch dann, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung verbunden war. Denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Fall eines derartigen respektlosen Verhaltens konsequent handeln. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (25.8.2025, Az. 15 SLa 315/25).
Auch grobe Fehler berechtigen nicht immer zur Kündigung
Fehler macht jeder einmal – auch Arbeitnehmer. Allerdings gibt es Fehler, die für Ihren Arbeitgeber besonders teuer werden. Liegt dann u. U. noch ein grobes Fehlverhalten vor, ist der Gedanke an eine Kündigung nicht weit. Gleiches gilt, wenn Ihr Arbeitgeber feststellt, dass ein Kollege bzw. eine Kollegin allgemein leistungsschwächer ist. Jedoch führt selbst ein grober Fehler oder eine allgemeine Leistungsschwäche nicht automatisch dazu, dass Ihr Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen darf. Hinzu kommt, dass nicht jede erbrachte Minderleistung auf ein reduziertes Leistungsvermögen des Kollegen zurückzuführen ist. Nicht selten sind auch unklare Vorgaben oder sogar eine schlechte Maschinen- und Arbeitsplatzausstattung ursächlich. In all diesen Fällen sind Sie als Betriebsrat gefragt.
Hier war die fristlose Kündigung unwirksam
Elektronische Geräte und Social Media haben auch in unserem Berufsleben einen immer höheren Stellenwert. Dennoch sollten weder Sie oder Ihre Kollegen, noch Ihr Arbeitgeber diese in allen Situationen nutzen. Gerade die private Nutzung von Social Media sollte im Hinblick auf das berufliche Umfeld wohlüberlegt erfolgen. Schließlich kann ein unbedachter Scherz, der in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht, auf einem Portal wie Instagram oder in einer WhatsApp-Gruppe u. U. schnell eine Kündigung nach sich ziehen. Allerdings sind solche Kündigungen nicht immer wirksam, wie die folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zeigt (19.8.2025, Az. 1 Sa 104/25).
Widersprechen Sie als Betriebsrat, müssen Sie konkrete rechtliche Gründe dafür benennen
Arbeiten in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, muss Ihr Arbeitgeber vor jeder Einstellung sowie Ein- und Umgruppierung Ihre Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Diese dürfen Sie verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe vorliegt. Im folgenden Fall hat der Betriebsrat einer rückwirkenden Umgruppierung mit einer pauschalen Begründung widersprochen. Das reichte dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen nicht (23.4.2025, Az. 2 TaBV 69/24).
Wer den Datenschutz verletzt, riskiert sein Amt
Datenschutzverstöße von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können für Ihren Arbeitgeber sehr teuer werden. Gleiches gilt für Sie als Betriebsrat. Ihr Arbeitgeber muss entsprechende Verstöße deshalb nicht klaglos hinnehmen. Das können Sie der folgenden Entscheidung entnehmen (Landesarbeitsgericht Hessen, 10.3.2025, Az. 16 TaBV 109/24).

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