Als Betriebsrat haben Sie bei der betrieblichen Lohngestaltung ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Können Sie sich also in einem Punkt rund um die betriebliche Lohngestaltung nicht einigen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es darum, ob ein tariflicher Einigungsstellenspruch wirksam ist, wenn der vom Einigungsstellenvorsitzenden übermittelte Spruch nicht vollständig alle Punkte enthält, die zuvor beschlossen worden waren (BAG, 20.5.2025, Az. 1 ABR 11/24).
