Urteilsdienst für den Betriebsrat 06.10.2025

NR. 20 | OKTOBER II 2025

TOP-THEMA: STÖRUNG – Wenn Ihr Chef Ihre Arbeit behindert: Das müssen Sie wissen

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Kündigung nach Betriebsratsgründung während der Probezeit ist okay
Wer sich noch in Probezeit befindet, sollte besser nicht den Versuch unternehmen, einen Betriebsrat zu gründen. Denn wer das tut und dem deshalb oder auch aus anderen Gründen während der Probezeit gekündigt wird, der kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München entnehmen (20.8.2025, Az. 10 SLa 2/25).
Kurzfristig ausfallendes Betriebsratsmitglied muss nicht ersetzt werden
Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist grundsätzlich eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Erfährt der Betriebsratsvorsitzende allerdings erst am Sitzungstag selbst vom Ausfall eines Mitglieds des Gremiums, muss er unter Umständen nicht noch kurzfristig ein Ersatzmitglied laden. Der Betriebsratsvorsitzende darf vielmehr annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung des Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn er von der Verhinderung eines Betriebsrats erst im Lauf des Tages erfährt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.5.2025, Az. 1 AZR35/24).
Hier konnte die Arbeitgeberin keine Rückzahlung verlangen
Investieren Arbeitgeber in eine teure Weiterbildung, sichern sie sich gern mit einer Rückzahlungsklausel ab, damit sie nach Ende der Weiterbildung auch von dem hinzugewonnenen Wissen profitieren. Mit solchen Rückzahlungsklauseln verpflichten sich die jeweiligen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, wenn sie das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende der Weiterbildung beenden. Allerdings kippen die Gerichte solche Rückzahlungsklauseln immer wieder. So auch im folgenden Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich entschieden hat (13.6.2025, Az. 1 SLa 21/25).
Was Sie wissen müssen, wenn Ihr Arbeitgeber versucht, Ihre Arbeit zu stören
In vielen Betrieben arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat partnerschaftlich und häufig konstruktiv zusammen. Leider ist das nicht überall so. Es gibt auch Betriebe, in denen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht stimmt. Das geht manchmal so weit, dass sich die Arbeitnehmervertreter ignoriert und gegängelt fühlen. Wann immer sie ihre Mitbestimmungsrechte durchsetzen wollen, würden sie von ihrem Arbeitgeber behindert, höre ich immer wieder von Kolleginnen und Kollegen in der Sprechstunde. Einige Arbeitgeber halten sich einfach nicht an das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das darf nicht sein! Was Sie tun können, wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Arbeitgeber stört Ihre Arbeit, lesen Sie im Folgenden.
Wer mit fremdenfeindlichen Äußerungen auffällt, riskiert eine Kündigung
Fällt ein Arbeitnehmer wiederholt durch fremden- und frauenfeindliche Äußerungen auf, riskiert er eine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg im Fall eines angestellten Chefarztes des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) entschieden (ArbG Hamburg, 26.5.2025, Az. 3 Ca 168/24).
Hier musste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung anbieten
Hält Ihr Arbeitgeber einen Kollegen bzw. eine Kollegin gesundheitlich nicht mehr für geeignet, seine/ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, darf er dem bzw. der Betroffenen nicht einfach kündigen. Er hat vielmehr zunächst zu prüfen, ob er den Betroffenen bzw. die Betroffene an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Ist das Fall, muss er prüfen, ob er den Betroffenen bzw. die Betroffene dorthin versetzen kann, und dem- bzw. derjenigen ansonsten im Zweifel eine Änderungskündigung anbieten (Arbeitsgericht Nordhausen, 22.5.2025, Az. 3 Ca 7/25).
Betriebsvereinbarung wirksam: Weniger Weihnachtsgeld für Streikteilnehmer
Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld kürzen, wenn diese fehlen, weil sie z. B. an einem Streik teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Im vorliegenden Fall war das eine Betriebsvereinbarung. Diese hielt das Arbeitsgericht Offenbach für wirksam (28.8.2025, Az. 10 Ca 57/25).

Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Behinderung der Betriebsratsarbeit
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Auswahlrichtlinien zur Versetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern