Urteilsdienst für den Betriebsrat 01.09.2025

NR. 18 | SEPTEMBER II 2025

TOP-THEMA: BGM – Setzen Sie sich präventiv für die Gesundheit Ihrer Kollegen ein

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Wann Ihr Arbeitgeber neue Kolleginnen und Kollegen so beschäftigen darf
Bevor Ihr Arbeitgeber einen neuen Kollegen oder eine neue Kollegin einstellt, wird er immer versuchen, sich ein möglichst gutes Bild von seinen bzw. ihren Fähigkeiten und Charaktereigenschaften zu machen. Dazu vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gerne einen oder manchmal auch mehrere Tage Probearbeit. Sollte es dann später zum Arbeitsvertrag kommen, kommt schnell die Frage auf, ob die Dauer der Probearbeit als Arbeitsverhältnis gilt und auf die Probezeit anzurechnen ist. Damit hat sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Thüringen beschäftigt (4.6.2025, Az. 4 Sa 281/22).
Hier ist das Präventionsverfahren bei schwerbehinderten Menschen nicht notwendig
Schwerbehinderte Menschen genießen Sonderkündigungsschutz. Ihre Kündigung ist an viele Voraussetzungen gebunden. So ist vor der Kündigung eines schwerbehinderten Kollegen bzw. einer schwerbehinderten Kollegin in der Regel ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchzuführen. Über die Fragen, ob das auch für die Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen gilt und inwieweit ein unterlassenes Präventionsverfahren zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führen kann, musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).
Wahlvorstand hat keinen Anspruch auf Informationen und Sachmittel gegen den Arbeitgeber
Gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl gibt es immer wieder. Hier ging es um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, also ein Eilverfahren, das ein Wahlvorstand angestrengt hatte, weil ihm Informationen und Sachmittel fehlten. Wie das Gericht die Situation beurteilt hat, lesen Sie im Folgenden (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 16.7.2025, Az. 18 BVGa 9/25).
Setzen Sie sich präventiv für die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen ein
Die Arbeitszeit pro Kopf liegt in Deutschland zurzeit mit fast 29 Stunden pro Woche auf dem höchsten Niveau seit der Wiedervereinigung, wie aktuelle Auswertungen des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zeigen. Parallel dazu sind die krankheitsbedingten Fehltage weiterhin sehr hoch. Das zeigt, dass die Arbeit in den Betrieben häufig auf nur wenige Schultern verteilt ist. Damit verbunden ist das Risiko, dass die Gesundheit der tätigen Kolleginnen und Kollegen leidet. Arbeits- und Gesundheitsschutz sind deshalb wichtig, um die Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu fördern und langfristig zu sichern. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind deshalb sehr gefragt. Am besten überzeugen Sie Ihren Arbeitgeber von einem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM).
Keine Inflationsprämie für Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer haben eine besondere Stellung im jeweiligen Entleiherbetrieb. Sie sind Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, sollen aber Gleichbehandlung im Entleiherbetrieb erfahren. Das gilt vor allem im Hinblick auf die gleiche Bezahlung (Equal Pay). Aber gilt das auch im Hinblick auf eine Inflationsausgleichsprämie? Bekommen die Leiharbeitnehmer diese dann auch? Nein, hat das Arbeitsgericht Kiel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (6.3.2025, Az. 5 Sa 222 d/24).
Virtuelle Aktienoptionen verfallen nicht ohne Weiteres am Ende des Arbeitsverhältnisses
Moderne Unternehmen, vor allem Start-ups, bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest teilweise gerne virtuelle Aktienoptionen. Sie erhoffen sich davon, die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Unternehmen zu binden. Die profitierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit diesen Optionen die Zusage, dass sie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z. B. eines Börsengangs oder aber auch eines Unternehmensverkaufs, an den Erlösen des Unternehmens beteiligt werden. Was aber passiert, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor das jeweilige Ereignis eintritt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt (19.3.2025, Az. 10 AZR 67(24)). Es hat in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu dem Thema aufgegeben.
Putzen der Autoscheiben vor der Fahrt unterbricht nicht den Arbeitsweg
Der Weg zur Arbeit ist versichert. Deshalb kommt die betriebliche Unfallversicherung dafür auf, wenn eine Kollegin bzw. ein Kollege auf dem Weg zur Arbeit verunfallt. Zu den geschützten Tätigkeiten dieser Wegeunfallversicherung zählen zudem die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die die Fortbewegung erst ermöglichen und in einer natürlichen Handlungseinheit dazu stehen. Deshalb ist auch derjenige unfallversichert, der unmittelbar vor der Fahrt zur Arbeit die Autofenster reinigt, weil sie aufgrund von schlechtem Wetter schmutzig geworden sind (Sozialgericht Hamburg, 20.6.2025, Az. S 40 U 140/23).

Arbeitshilfen

  • Muster-Betriebsvereinbarung: Einführung einer Kleiderordnung