Urteilsdienst für den Betriebsrat 15.09.2024

Nr. 18 | September II 2024

Zustimmung zur Kündigung:
Hier hat das Gericht die Zustimmung
ersetzt

Verhandlungen gescheitert?
In diesen Fällen ist die Einigungsstelle zuständig

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Duschen kann zur Arbeitszeit gehören
Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder. Denn darüber streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig. Jetzt musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit auseinandersetzen, ob die Zeiten des Duschens oder Waschens zur bezahlten Arbeitszeit gehören können. Das hat das BAG in der folgenden Entscheidung bejaht; z. B. dann, wenn Beschäftigte bei der Arbeit so schmutzig werden, dass ihnen nicht zumutbar, ungewaschen nach Hause zu gehen (BAG, 23.4.2024, Az. 5 AZR 212/23).
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte kürzlich die Frage zu klären, ob eine Verkäuferin in einem Supermarkt unfallversichert ist, wenn sie sich mit Covid-19-Virus infiziert (LSG Berlin-Brandenburg, 22.7.2024, Az. L 3 U 114/23).
Hier hat das Gericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt
Das Arbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen (ArbG Köln, 8.8.2024, Az. 6 BV 25/24). Mit dem Beschluss hat das Gericht die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die fristlose Kündigung ersetzt.
Für das BAG gilt das Einschreiben am Tag des Einwurfs als zugestellt
Die Frage, wann ein Einwurf-Einschreiben zugegangen ist, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Nun ist ein solcher Fall vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet. Konkret ging es darum, ob eine Kündigung, die unstreitig an einem bestimmten Tag per Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten einer Arbeitnehmerin eingeworfen wurde, zu den ortsüblichen Postzustellzeiten zugegangen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht hier bejaht (BAG, 20.6.2024, Az. 2 AZR 213/23).
Inflationsprämie ist pfändbares Einkommen
Inflationsausgleichsprämien von Arbeitgebern für ihre Beschäftigten sind noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei, um die Nachteile der Inflation abzumildern. Noch immer machen einige Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denn die Maximalhöhe beträgt 3.000 €. Allerdings werden oftmals nicht alle Beschäftigtengruppen gleichermaßen bedacht. Damit mussten sich die Gericht bereits einige Male beschäftigen. Ein kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist allerdings unter einem anderen Aspekt interessant für Sie. Es geht darum, ob es sich bei der Inflationsprämie um ein pfändbares Einkommen handelt (BGH, 25.4.2024, Az. IX ZB 55/23).
In diesen Fällen ist die Einigungsstelle zuständig
Sind die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber gescheitert, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Sie kann eingerichtet werden, um betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber beizulegen. Die Einigungsstelle trifft dann eine Entscheidung über diesen Streit (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Betriebsvereinbarungen richtig bekanntgeben
Sie haben eine Betriebsvereinbarung beraten und im Anschluss mit Ihrem Arbeitgeber den Inhalt verhandelt. Letztlich haben Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Die besten Betriebsvereinbarungen nützen aber nichts, wenn sie keiner kennt und sie nicht in der Praxis umgesetzt werden. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie die Betriebsvereinbarung am besten kommunizieren.

Arbeitshilfen

  • Pfändbares Einkommen
  • Einigungsstellenverfahren
  • Einigungsstelle
  • Betriebsvereinbarung: Qualitätszirkel