Urteilsdienst für den Betriebsrat 18.07.2025

NR. 15 | AUGUST I 2025

Top-Thema: AUSSCHUSSARBEIT – Wann Sie als Betriebsrat Ausschüsse sinnvoll einsetzen

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Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis endet
Ein wirksam vereinbartes zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. Das gilt auch für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrat. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings einen Kollegen bzw. eine Kollegin aus dem Gremium benachteiligen, indem er ihm/ihr wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat der/die Betroffene Anspruch auf Abschluss des entsprechenden Folgevertrags (Bundesarbeitsgericht, 18.6.2025, Az. 7 AZR 50/24).
Wer verspätet aus dem Urlaub zurückkommt, riskiert eine Kündigung
Wer seinen Urlaub eigenmächtig verlängert, also nicht zum vereinbarten Termin wieder am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Kündigung. Denn dadurch, dass er nicht pünktlich zurückkommt, verletzt der bzw. die Beschäftigte eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Schließlich kommt er bzw. sie seiner/ihrer Leistungspflicht nicht nach. Allerdings ist die Kündigung nicht immer gerechtfertigt. So wie im folgenden Fall, wo der Arbeitnehmer versucht hatte, dem Arbeitgeber seine verspätete Rückkehr mitzuteilen (Arbeitsgericht Herne, 8.5.2025, Az. 4 Ca 208/25).
Kündigung wegen Unterschlagung: Nur, wenn Ihr Chef die relevanten Indizien rechtzeitig darlegt
Endet das Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber etwaige Minusstunden, die eine Kollegin bzw. ein Kollege auf ihrem/seinem Arbeitszeitkonto verzeichnet, nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen mit dem letzten Gehalt des Beschäftigten verrechnen. Das gilt allerdings nicht immer, wie die folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt (20.2.2025, Az. 5 SLa 146/24).
Wann Sie als Betriebsrat Ausschüsse sinnvoll einsetzen
Die Arbeit und die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig. Eine gewisse Aufteilung kann sinnvoll sein. Denn viele Aufgaben verlangen Spezialwissen. Dennoch sind viele Arbeitgeber genervt, wenn Sie als Betriebsrat einen Ausschuss bilden, um ein Thema bzw. Verhandlungen vorzubereiten. Am besten beziehen Sie Ihren Arbeitgeber von Anfang an mit ein; z. B., indem Sie einen gemeinsamen Ausschuss mit ihm bilden.
Welche Möglichkeiten Ihr Arbeitgeber hat, wenn eine sexuelle Belästigung im Raum steht
Anzügliche Bemerkungen oder sogar unerwünschte Berührungen: Beschwert sich eine Kollegin oder auch ein Kollege, weil er oder sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, muss Ihr Arbeitgeber handeln. Bekommen Sie als Betriebsrat vorher Wind davon, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unterrichten. Aber wie gehen Sie bzw. vor allem Ihr Arbeitgeber damit um, wenn der mutmaßliche Täter alles abstreitet? Welche Möglichkeiten er hat, können Sie der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln entnehmen (25.2.2025, Az. 7 SLa 456/24).
Wann ein Beschäftigter leitender Angestellter ist
Als Betriebsrat vertreten Sie Arbeitnehmer, solange diese keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind. Deshalb stellt sich Ihnen vermutlich immer einmal wieder die Frage, wer eigentlich leitender Angestellter in diesem Sinne ist. Mit dieser Frage musste sich jetzt auch das Arbeitsgericht Herne beschäftigen und hat folgende Antwort gefunden (9.4.2025, Az. 5 BV 15/24).

Arbeitshilfen

  • Vereinbarung zur Regelung von Abmahnungen
  • Übersicht: Arbeitnehmerstatus – ja oder nein?
  • Übersicht: Größe des Betriebsausschusses