Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zuzulassen ist, wenn eine Kollegin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bestehenden Schwangerschaft erhält (BAG, 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24).
