Urteilsdienst für den Betriebsrat 02.05.2025

Nr. 10 | Mai II 2025

Top-Thema: BEZAHLTE FREISTELLUNG – Wann Ihre Kolleginnen Sonderurlaub verlangen dürfen

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Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen
Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Kolleginnen und Kollegen im Normalfall nur binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt grundsätzlich auch für schwangere Kolleginnen. Lediglich wenn eine Mitarbeiterin unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden, dass eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG zuzulassen ist, wenn eine Kollegin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bestehenden Schwangerschaft erhält (BAG, 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24).
„Digital Native“ ist eine Altersdiskriminierung
Stellenanzeigen stehen immer mal wieder im Widerspruch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Mit einer Formulierung in einer Stellenanzeige wie „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ spricht der jeweilige Arbeitgeber eine bestimmte Altersgruppe an. Die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht dieser Altersgruppe angehören, werden aus Gründen des Alters diskriminiert. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (7.11.2024, Az. 17 Sa 2/24).
Zeitweiliges Dulden eines Hundes im Büro ist keine betriebliche Übung
Ein Bürohund trägt zu einem positiven Arbeitsklima bei. Er soll helfen, Stress abzubauen und das allgemeine Wohlbefinden der Mitarbeitenden zu steigern. Darüber hinaus erleichtert er den Besitzern die Organisation der Betreuung. Deshalb erlauben einige Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ihre Fellnasen mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Allerdings haben Ihre Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich keinen Anspruch, ihre Vierbeiner mit ins Büro zu bringen; es sei denn, eine entsprechende Regelung verschafft ihnen einen Anspruch. Und auch wenn Ihr Arbeitgeber es eine gewisse Zeit lang zulässt, dass Beschäftigte ihren Hund mit zur Arbeit bringen, obwohl im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Verbot am Arbeitsplatz geregelt ist, entsteht daraus keine betriebliche Übung. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entnehmen (8.4.2025, Az. 8 GLa 5/25).
Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen Sonderurlaub verlangen können
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich in bestimmten Situationen zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub weitere Möglichkeiten, freigestellt zu werden, sogenannten Sonderurlaub. Einen Anspruch darauf haben die wenigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In welchen Fällen ein Anspruch besteht, ist u. U. nicht auf Anhieb klar. Im Folgenden lesen Sie deshalb, welche Regelungen zur bezahlten Freistellung bestehen und wie Sie für klare Vereinbarungen sorgen können.
Hier sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen
Der Begriff Berufsbildung in den §§ 96 ff. BetrVG ist weit gefasst. Darunter fallen sowohl die Aus- als auch die Weiterbildung. Offiziell sind alle Maßnahmen der Berufsbildung nach § 1 BBiG erfasst; also auch berufliche Umschulungsmaßnahmen. Ihr Arbeitgeber hat Sie als Betriebsrat dabei zu beteiligen. Das hat das Arbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Lohnabrechnung irrtümlich zu hoch? Das ändert nichts an den vertraglichen Vereinbarungen
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern monatlich eine Lohnabrechnung aus. Enthält eine solche versehentlich ein zu hohes Gehalt, hat das keine Auswirkungen auf den tatsächlich auszuzahlenden Betrag. Der Arbeitnehmer kann aufgrund dessen nicht verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die falsche Summe auszahlt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (28.1.2025, Az. 7 SLa 378/24).
Wann Ihr Arbeitgeber eingreifen muss
Rauchen schadet der Gesundheit. Deshalb müssen Arbeitgeber den Schutz der nichtrauchenden Belegschaft sicherstellen. Das hat dazu geführt, dass das Rauchen heutzutage eigentlich in den Räumen überall untersagt ist; lediglich auf dem Betriebsgelände gibt es meist noch extra ausgewiesene Raucherinseln oder Bereiche, wo geraucht werden darf. Einige Kolleginnen und Kollegen fühlen sich auch davon belästigt. Gegen das Rauchen im Freien muss Ihr Arbeitgeber allerdings in der Regel nicht vorgehen (Landesarbeitsgericht Köln, 5.12.2024, Az. 6 SLa 73/24).

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