Urteilsdienst für den Betriebsrat 22.01.2026

NR. 03 | FEBRUAR I 2026

Top-Thema: MITARBEITERBEFRAGUNG – Wie Sie sich bei Befragungen von Kollegen richtig einbringen

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Wie der Betriebsrat bei Einsatz von Führungskräften innerhalb eines Konzerns mitbestimmt
Bei einer Einstellung sind Sie als Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn in Ihrem Betrieb i. d. R. mehr als 20 Beschäftigte arbeiten. Eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur möglich, wenn sie bezogen auf den Betriebsinhaber weisungsgebunden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (23.9.2025, Az. 1 ABR 25/24).
Welches Recht gilt, wenn der Arbeitsort wechselt?
In der Europäischen Union gilt Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das nutzen einige Arbeitnehmer, indem sie in mehreren EU-Ländern tätig sind. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, welches Recht auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Hierbei gilt u. a. das Übereinkommen von Rom, dass bei Arbeit in mehreren Staaten die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien eingeschränkt ist. Im Folgenden hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, wie das anwendbare Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes zu bestimmen ist (11.12.2025, Rs. C-485/24).
Arbeitgeber tritt aus Verband aus: Hier gibt es keine Lohnerhöhung
Tritt der Arbeitgeber aus einem Verband aus, kommt der Tarifvertrag in der Regel noch eine Weile zur Anwendung. Denn meist wirkt der Tarifvertrag ähnlich wie eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nach. Das Arbeitsgericht Suhl musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob ein Entgelttarifvertrag nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers noch Anwendung findet (15.9.2025, Az. 5 Ca 555/25).
Wie Sie sich bei Befragungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen richtig einbringen
Mitarbeiterbefragungen sind für Sie und Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin ein wirksames Instrument, sich ein aktuelles Stimmungsbild der Belegschaft zu machen. Das kann sehr hilfreich sein. Denn richtig eingesetzt, helfen solche Befragungen, möglichen Problemen in Ihrem Unternehmen auf den Grund zu gehen. Ihnen als Betriebsrat bieten die Befragungen häufig eine gute Argumentationshilfe. Sie können sie gut einsetzen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin belegen wollen, dass bei einem Thema Handlungsbedarf besteht. Dazu sollten Sie die Befragung allerdings gut vorbereiten.
So verlängern Sie 2026 Ihren Urlaub
Sie und Ihre Kollegen haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Je nach Tarifgebundenheit und Unternehmen profitieren Arbeitnehmer in der Regel von zwischen 24 und 32 Tagen Urlaub im Jahr. Legen sie die einzelnen Urlaubstage günstig, können sie 2026 mehr aus ihrem Urlaub machen. Denn auch im kommenden Jahr gibt es wieder einige sogenannte Brückentage.
Erkrankung während Freistellung: Dieses Risiko trägt der Arbeitnehmer
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern heute die Möglichkeit, Arbeitszeit-Guthaben auf einem Langzeitkonto anzusammeln. Diese können sie dann zur Verlängerung eines Urlaubs oder für ein Sabbatical nutzen oder um früher in Rente gehen zu können. Etwaige Ansprüche aus solchen Konten führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. So auch in diesem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (10.4.2025, Az. 3 SLa 629/24).
Kein Präventionsverfahren während der Probezeit
Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin während der ersten 6 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bzw. einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einzuleiten (3.4.2025, Az. 2 AZR 178/24).