Bei einer Einstellung sind Sie als Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn in Ihrem Betrieb i. d. R. mehr als 20 Beschäftigte arbeiten. Eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur möglich, wenn sie bezogen auf den Betriebsinhaber weisungsgebunden sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (23.9.2025, Az. 1 ABR 25/24).
