Wird eine tarifliche Mehrarbeitsvergütung an die wöchentliche Arbeitszeit geknüpft, muss eine eventuell geringere Arbeitszeit von Teilzeitkräften berücksichtigt werden. Denn Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit. Und zwar ohne dass die Tarifparteien zunächst etwaige diskriminierende Regelungen nachbessern müssen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23).
