Verlangen die betrieblichen Erfordernisse eine flexible Pausengestaltung, kann eine Information zum Beginn der jeweiligen betrieblichen Pausen ausreichen. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen müssen spätestens zu Beginn ihrer Pause wissen, „dass und wie lange“ sie eine Erholungspause haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (21.8.2024, Az. 5 AZR 266/23).
