S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung 01.08.2024

Sonderausgabe | Betriebsänderungen

Ihr Handwerkszeug für praktikable Lösungen

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Minimieren Sie die Auswirkungen von Umstrukturierungen
Wird ein Betrieb wirtschaftlich neu strukturiert, stehen Teile der Belegschaft fast immer schlecht da. Ihre Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung ist es, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder Personalrat das Schlimmste zu verhindern. Das heißt vor allem: Sie müssen für den Erhalt der Arbeitsplätze sorgen.
Interessenausgleich und Sozialplan: Das sind Ihre Rechte als SBV
In den Verhandlungen über einen Interessenausgleich wird geklärt, ob, wie, wann und in welchem Umfang eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Denken Sie daran: Sie nehmen an den begleitenden Betriebsratssitzungen teil.
Was passiert mit Ihrem Amt als SBV bei Umstrukturierungen?
Bei Umstrukturierungen von Unternehmen und Betrieben kann es dazu kommen, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt, wenn die Betriebsidentität verloren geht. Das geschieht in diesen Fällen:
Die Rechte der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen aus dem SGB IX im Überblick
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben insbesondere in Veränderungsprozessen und Krisen sollten Sie eng mit Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat zusammenarbeiten. Der § 182 SGB IX sieht eine solche Verpflichtung vor. Sie sollen sich gegenseitig unterstützen und austauschen, um die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen optimal zu gestalten. Dazu gehört es auch, die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu kennen.
Nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers setzt neben der Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 168 SGB IX auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamts voraus. Ihr Arbeitgeber darf eine Kündigung also erst aussprechen, wenn diese Zustimmung vorliegt. Kündigt er vorher, ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt kann sie auch nicht nachträglich genehmigen.
Nutzen Sie die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Tauschen Sie sich gerade in Krisenzeiten mit anderen Schwerbehindertenvertretungen Ihres Unternehmens oder Konzerns aus. Das ist für Sie eine sehr gute Möglichkeit, immer aktuell über die Entwicklungen in Ihrem Unternehmen informiert zu sein. Natürlich ist dies nur möglich, wenn solche Gremien nach § 180 SGB IX existieren. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier.

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Umstrukturierungen aktiv mitgestalten
  • Rechte und Pflichten gegenüber schwerbehinderten Kollegen