Wird ein Betrieb wirtschaftlich neu strukturiert, stehen Teile der Belegschaft fast immer schlecht da. Ihre Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung ist es, in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder Personalrat das Schlimmste zu verhindern. Das heißt vor allem: Sie müssen für den Erhalt der Arbeitsplätze sorgen.
In den Verhandlungen über einen Interessenausgleich wird geklärt, ob, wie, wann und in welchem Umfang eine Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Denken Sie daran: Sie
nehmen an den begleitenden Betriebsratssitzungen teil.
Bei Umstrukturierungen von Unternehmen und Betrieben kann es dazu kommen, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung
erlischt, wenn die Betriebsidentität verloren geht. Das geschieht in diesen Fällen:
Lesen Sie im Folgenden alles zu Ihren Rechten und Pflichten in der Krise – alphabetisch nach Stichworten von A bis Z sortiert.
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben insbesondere in Veränderungsprozessen und Krisen
sollten Sie eng mit Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat zusammenarbeiten.
Der § 182 SGB IX sieht eine solche Verpflichtung vor. Sie sollen sich gegenseitig unterstützen
und austauschen, um die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen optimal zu gestalten. Dazu gehört es auch, die Rechte von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu kennen.
Besonders wichtig für Sie ist es zu wissen, welche Beteiligungsrechte Sie in der Krise haben.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen nach § 167 ff. SGB IX in der Regel einen besonderen Kündigungsschutz. Deshalb benötigt Ihr Arbeitgeber bei deren Kündigung die Zustimmung
des Integrationsamts.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers setzt neben der Anhörung des Betriebsrats
und der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 168 SGB IX auch die vorherige
Zustimmung des Integrationsamts voraus. Ihr Arbeitgeber darf eine Kündigung also erst aussprechen, wenn diese Zustimmung vorliegt. Kündigt er vorher, ist die Kündigung unwirksam. Das Integrationsamt kann sie auch nicht nachträglich genehmigen.
Tauschen Sie sich gerade in Krisenzeiten mit anderen Schwerbehindertenvertretungen Ihres
Unternehmens oder Konzerns aus. Das ist für Sie eine sehr gute Möglichkeit, immer aktuell
über die Entwicklungen in Ihrem Unternehmen informiert zu sein. Natürlich ist dies nur möglich, wenn solche Gremien nach § 180 SGB IX existieren. Wann das der Fall ist, lesen Sie hier.

