S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung 21.01.2025

Sonderausgabe | Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Betrieb seine Pflichten erfüllt

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Wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter muss Ihr Arbeitgeber beschäftigen?
Sie ist gesetzliche Vorgabe, bei Arbeitgebern aber eher unbeliebt: die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen. Viele Unternehmen erfüllen diese Pflicht nicht und müssen deswegen eine Abgabe bezahlen. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber richtig unterstützen, kann er sich die Aufwendungen sparen und gewinnt womöglich noch hervorragend ausgebildete Fachkräfte.
Sorgen Sie für eine korrekte Meldung 2025
Damit das Inklusions- bzw. Integrationsamt und die Agentur für Arbeit prüfen können, ob Ihr Arbeitgeber seine Beschäftigungs- bzw. Abgabenpflicht erfüllt, muss er jährlich eine entsprechende Meldung erstatten. Zu Ihren Aufgaben gehört es, zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber die Anzeige rechtzeitig und richtig erstattet. Möglicherweise ist Ihnen diese Pflicht ja sogar übertragen worden. In jedem Fall müssen Sie die Rahmenbedingungen genau kennen.
Wie Ihr Arbeitgeber seine Mitarbeiter anrechnen kann
Grundsätzlich gilt: Einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kann Ihr Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Prüfen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber, welche Optionen Ihr Unternehmen hier hat.
Wie Sie zusammen mit dem Arbeitgeber Quoten, Kosten und Einsparungen berechnen
Hat Ihr Unternehmen es im aktuellen Jahr 2024 nicht geschafft, seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen, wird zum 31. März 2025 eine Ausgleichsabgabe fällig. Wie hoch sie ausfällt, richtet sich danach, wie weit Ihr Betrieb die Pflichtquote verfehlt. Kalkulieren Sie das am besten zusammen mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat durch. Möglicherweise verstärkt Ihr Arbeitgeber dann seine Anstrengungen im Hinblick auf die Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter.
So kann Ihr Arbeitgeber die Abgabe reduzieren
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hin.
Beschäftigungspflicht für besondere Gruppen: Das muss Ihr Arbeitgeber tun
In vielen Unternehmen wird häufig die Beschäftigungspflicht von besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen übersehen. Auch wenn Ihrem Arbeitgeber hier keine Sanktionen drohen, kann es sich lohnen, das Thema hin und wieder anzuschneiden.
Wenn Ihr Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfüllt, hat er bei der Stellenbesetzung freie Hand
Arbeitgeber, die eine ausreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sparen sich nicht nur die Ausgleichsabgabe. Sie kürzen auch bei der Neubesetzung weiterer freier Stellen das Verfahren ganz erheblich ab. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Beschäftigungspflicht nicht den nötigen Stellenwert im Unternehmen hat.
Mit der richtigen Inklusionsvereinbarung ersparen Sie allen Beteiligten Arbeit
Arbeiten Sie als SBV auf den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung hin, die auch die Beschäftigung von Schwerbehinderten regelt. Damit schaffen Sie ein sinnvolles Instrument, um die durch das Gesetz geregelte Beschäftigungspflicht in konkrete Maßnahmen und überprüfbare Ziele umzusetzen. Diese Art von „Vertrag“ können Sie mit dem Arbeitgeber zu den verschiedensten Themen abschließen und sich dann darauf verlassen, dass sich alle an die vereinbarten Spielregeln halten müssen. Das Integrationsamt kann den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen aufgrund seiner neutralen Position fördern. Die zustande gekommene Vereinbarung muss außerdem unter anderem dem Integrationsamt übermittelt werden.
Machen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Konsequenzen aufmerksam
Müssen Sie Ihren Arbeitgeber immer wieder auf seine Beschäftigungspflicht, die Ausgleichsabgabe und die Meldungen hinweisen? Dann sollten Sie ihm die Konsequenzen bei Verstößen darlegen. Möglicherweise motiviert dies die Unternehmensleitung, das Thema künftig ernster zu nehmen.

Arbeitshilfen

  • Arbeitsplätze melden
  • Ausgleichsabgabe Arbeitgebergruppe 3
  • Ablauf des Verfahrens
  • Ziele in Inklusionsvereinbarungen