S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung 21.04.2025

Sonderausgabe | Aktuelle Urteile

Aktuelle Urteile:
Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen und deren Bedeutung für Ihre betriebliche Praxis als SBV.

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Wann schwerbehinderte Bewerber nicht berücksichtigt werden müssen
Die öffentliche Verwaltung muss schwerbehinderte Bewerber bei Einstellungsverfahren stets einladen. Das ist in der freien Wirtschaft anders. Doch genau deshalb ist dieser Fall so besonders: Hier musste noch nicht einmal in der öffentlichen Verwaltung der Bewerber eingeladen werden – aus einem besonderen Grund. Und das gilt dann natürlich auch in Ihrem Betrieb oder Ihrer Behörde (Landesarbeitsgericht, Hamm, Urt. v. 6.8.2024, Az. 6 SLa 257/24).
Kein Hinausschieben des Ruhestands eines Schwerbehindertenvertreters
Jemand, der als SBV die Interessen schwerbehinderter Menschen vertritt, hat keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestands – auch nicht, um sein Amt weiterzuführen. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Beschl. v. 23.11.2023, Az. 20 E 4656/23).
Das zu schlecht bezahlte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Ausgleich
Ende Juli 2024 ist die Reform der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten. Seitdem ist das Benachteiligungsverbot durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt worden. So darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung. Entsprechendes wird auch für Sie als Schwerbehindertenvertretung gelten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie diese Entscheidung kennen.
Arbeitgeber muss stufenweiser Wiedereingliederung zustimmen
Ein Arbeitnehmer ist längere Zeit erkrankt und begehrt dann die Wiedereingliederung. Dabei möchte er stufenweise zurückkehren und legt einen Wiedereingliederungsplan vor. Während der Wiedereingliederung ist er arbeitsunfähig und die Krankenkasse zahlt weiter. Doch damit muss Ihr Arbeitgeber nicht einverstanden sein. Das galt jedenfalls bisher! Ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Aachen aber stellt nun die bisherige Rechtslage auf den Kopf (Urt. v. 12.3.2024, Az. 2 Ga 6/24).
Wie sich Urteile zum Thema Krankheit & Arbeitsverhältnis auswirken
Eines der wichtigsten Themen auch und gerade für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist das aktuelle Wissen über Urteile im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung und den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
Keine Benachteiligung, wenn keine Kenntnis von Schwerbehinderung
Der Arbeitgeber kann niemanden wegen einer Schwerbehinderung benachteiligen, wenn er nicht weiß, dass eine Schwerbehinderung vorliegt. Darauf kann sich der Arbeitgeber auch bei internen Stellenausschreibungen berufen, sofern eine dezentrale Struktur im Unternehmen vorliegt (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urt. v. 25.4.2024, Az. 8 AZR 143/23).
Nur so groß muss das Betriebsratsbüro sein
Sie haben als Schwerbehindertenvertretung das Betriebsratsbüro mit zu nutzen. Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wie groß das Büro Ihres Betriebsrats eigentlich sein muss? Eine Antwort kommt vom Landesarbeitsgericht Köln (Beschl. v. 9.2.2024, Az. 9 TaBV 34/23).
Gleiche Gehälter für vergleichbare Tätigkeiten
Frauen verdienen oft weniger als Männer. Das ist bekannt. Rechtlich interessant wird es dann, wenn die Positionen, auf denen Mann und Frau arbeiten, vergleichbar sind. Dann darf es nämlich keinen Unterschied in der Bezahlung geben (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.6.2024, Az. 4 Sa 26/23). Dieses Urteil bezieht sich auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Es ist analog aber auch übertragbar auf eine Diskriminierung wegen einer Behinderung.

Arbeitshilfen

  • Bewerbung von Schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen