Ende Juli 2024 ist die Reform der Betriebsratsvergütung in Kraft getreten. Seitdem ist das Benachteiligungsverbot durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt worden. So darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen mit betriebsüblicher Entwicklung. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form diese Regelungen für Sie als Schwerbehindertenvertretung Auswirkungen haben.
