Personalrat aktuell 09.05.2025

Sonderausgabe Mai 2025

SONDERAUSGABE: BEWERBERDATENSCHUTZ
Dienstherren haben keinen Freifahrtschein!

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Ihr Dienstherr darf das WWW befragen
Was machen wir, wenn wir mal nicht genau wissen, was etwas heißt oder bedeutet? Wir googeln. Und genau das tut auch Ihr Dienstherr. Sicher gibt er den ein oder anderen Bewerbernamen mal im Netz ein und lässt sich überraschen. Darf er das eigentlich?
Instagram & Co.: Wie weit darf Ihr Dienstherr bei seiner Recherche gehen?
Fotos auf Instagram oder Facebook, das neueste Video auf TikTok – wir alle sehen uns das gerne an. Und wenn wir dann noch auf Fotos von „alten Bekannten“ stoßen, dann ist das manchmal auch ein richtiger Spaß. Wir befriedigen die menschliche Neugier. Wie aber sieht es im Bewerbungsverfahren aus? Wie neugierig darf Ihr Dienstherr sein?
Dienstherr muss die Bewerber über die Datenerhebung aufklären
Überlegen Sie mal, wie viele Daten Sie und alle anderen Bewerber und Beschäftigten schon mit Ihrem Lebenslauf freigeben. Geburtsdatum, Ausbildung, Elternschaft, Hobbys … keiner will, dass diese Daten in falsche Hände geraten. Sendet ein Bewerber diese Daten, kann er nur schwer überblicken, wer alles Einsicht in die Daten nehmen kann. Deswegen hat Ihr Dienstherr nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Informationspflicht.
Auswahlrichtlinien machen das Auswahlverfahren (daten-)sicher
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 12 Bundespersonalvertretungsgesetz (Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten) bzw. Ihrer landesgesetzlichen Regelung bestimmen Sie bei den Auswahlrichtlinien mit. Also bei dem Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Nutzen Sie diese Chance. Denn damit schaffen Sie als Personalrat Sicherheit. Auswahlrichtlinien bzw. eine Dienstvereinbarung über Auswahlrichtlinien setzen Entscheidungsmaßstäbe. Sie geben vor, wie Ihr Dienstherr personelle Maßnahmen, etwa eine Einstellung, Versetzung oder Kündigung, im Einzelfall durchzuführen hat.
Auch das Personalratsgremium hat Aufklärungspflichten
Auch bei Ihnen im Personalratsbüro landen jede Menge Daten. Bei Ihrer Datenerhebung geht es im Personalratsbüro zum einen um Daten, die Sie vom Dienstherrn erhalten, zum anderen aber auch um Daten, die Sie selbst sammeln. Und dabei – es wird Sie nicht wirklich wundern – treffen Sie ähnliche Pflichten wie Ihren Dienstherrn.
Nationaler Datenschutz steht auf europäischen Füßen
Der Datenschutz hat mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine europäische Basis erhalten. Die DSGVO gilt unmittelbar, also ohne eine Umsetzung in deutsches Recht. Allerdings lässt sie an vielen Stellen Handlungsspielraum. Die nationalen staatlichen Gesetze müssen daher die DSGVO beachten. Staatlicherseits wurde in Deutschland vor diesem Hintergrund das Bundesdatenschutz­gesetz an die DSGVO angepasst.
DSGVO und BDSG geben beim Datenschutz die Marschroute vor
Auch beim Online-Recruiting kommt Ihr Dienstherr am Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vorbei. Das heißt: Auch online muss er sich an das Gebot der Datensparsamkeit halten.
Auskunftsrecht als Mitarbeiter – das sagt die Rechtsprechung
Beschäftigte in Deutschland haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Das kann insbesondere bei Kündigungsschutzprozessen interessant sein und wird hier auch gerne geltend gemacht. Und wie immer gilt auch im Bereich Datenschutz: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Kündigungsschutz für den DSB in der Probezeit
Wie Sie hat auch der Datenschutzbeauftragte (DSB) Sonderkündigungsschutz (sofern der DSB angestellt ist). Beim DSB gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch schon in der Probezeit (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.8.2022, Az. 2 AZR 225/20).

Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Einwilligung in die Datenerhebung
  • Übersicht: Das datenschutzrechtlich sichere Bewerbungsverfahren
  • Muster-Dienstvereinbarung: Auswahlrichtlinien in der Dienststelle