Personalrat aktuell 18.11.2024

Sonderausgabe | Leidensgerechte Tätigkeit

ARBEITSRECHT: Unterscheiden Sie die Begriffe Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

SCHADENERSATZ: Leidensgerechte Tätigkeit gegen AU?

LANGZEITERKRANKUNG: Rechte und Pflichten bei leidensgerechtem Einsatz

SCHWERPUNKTTHEMA: Wie Krankheit, Kündigung und leidensgerechte Beschäftigung zusammenhängen

ARBEITSRECHT: Eingliederungsmanagement kann den Arbeitsplatz sichern

BETEILIGUNG: Sie bestimmen bei der leidensgerechten Beschäftigung mit

RECHTSPRECHUNG:
Arbeit im Homeoffice als leidensgerechte Tätigkeit?
Mindestanforderungen eines BEM
Reinigungskraft wird Alltagshelferin
Gibt es einen Anspruch auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen?

HÄTTEN SIE’S GEWUSST?: Behalten Sie diese praktischen Aspekte im Blick

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Unterscheiden Sie die Begriffe Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit (AU) werden in der Praxis oft als Synonyme gebraucht. Dabei ist meistens nur von „Krankschreibung“ die Rede. „Arbeitsunfähigkeit“ ist im Arbeitsalltag als Begriff hingegen eher ungewöhnlich. Wenn überhaupt, kommt sie noch am ehesten in der verkürzten Form im Wort „AU-Bescheinigung“ vor. Juristisch gibt es aber durchaus einen – auch für die Praxis wichtigen – Unterschied zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Leidensgerechte Tätigkeit als Mittel gegen Arbeitsunfähigkeit?
Zwischen Arbeitsunfähigkeit und leidensgerechter Tätigkeit gibt es einen Zusammenhang. Das ist im Grunde schon in der Definition der Arbeitsunfähigkeit angelegt und führt zu Ergebnissen, die Ihnen vielleicht erstaunlich vorkommen.
Rechte und Pflichten bei leidensgerechter Beschäftigung
Ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung für schwerbehinderte Menschen geht aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX hervor. Aber auch für nicht schwerbehinderte Mitarbeitende erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung an. Dieser wird teils aus der allgemeinen Schutzpflicht gemäß § 241 Bürgerliches Gesetzbuch abgeleitet, teils aus dem „pflichtgemäßen Ermessen“, das der Dienstherr bei der Ausübung seines Weisungsrechts zu beachten hat.
Wie Krankheit, Kündigung und leidensgerechte Beschäftigung zusammenhängen
Krankheit, Kündigung und leidensgerechte Beschäftigung stehen in einem recht komplexen Verhältnis, bei dem man schon einmal den Überblick verlieren kann. Selbst Dienstherren geraten da schon einmal ins Schleudern. Wenn Ihre Kollegen hingegen gründlich informiert sind – z. B. durch Sie als Personalrat –, können sie somit ihrem Dienstherrn durchaus eine entscheidende Nasenlänge voraus sein.
Wie ein BEM und leidensgerechte Beschäftigung beiden Seiten helfen können
Als der Gesetzgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) eingeführt hat, haben es die Dienstherren zunächst mit viel Skepsis betrachtet. Sie fürchteten, vom Gesetzgeber noch mehr Bürokratie „aufs Auge gedrückt“ zu bekommen, ohne dafür einen greifbaren Gegenwert zu erhalten. Immer mehr Dienstherrn sehen aber inzwischen, dass es auch aus ihrer Sicht „Gewinn“ bringen kann, wenn sie gemeinsam mit dem Beschäftigten Wege aus der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere nach einer leidensgerechten Tätigkeit suchen.
So reden Sie als Personalrat bei der leidensgerechten Beschäftigung mit
Beim Thema leidensgerechte Beschäftigung eines Mitarbeiters kommen diverse Beteiligungsrechte für Sie als Personalrat in Betracht. Diese sollten Sie immer nutzen, es geht schließlich um die Rechte Ihrer Kollegen in der Dienststelle.
Arbeit im Homeoffice als leidensgerechte Tätigkeit?
Homeoffice ist in der Pandemie zu einem großen Thema geworden. Vielfach wird Arbeit im Home­office eingerichtet oder ausgedehnt – oft zum Nutzen beider Seiten. Aber kann ein Mitarbeiter unter Umständen auch eine Tätigkeit im Homeoffice als leidensgerechte Beschäftigung erzwingen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 4.12.2019, Az. 3 Sa 807/18)?
Das Eingliederungsmanagement im Prozess
Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist es, eine Arbeitsunfähigkeit zu beenden und/oder künftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen. Dies kann durch die Suche nach einer leidensgerechten Beschäftigung erreicht werden. Die Frage ist, was dem Dienstherrn im Rahmen dieser Suche abverlangt werden kann (Bundesarbeitsgericht, 10.1.2009, Az. 2 AZR 198/09).
Reinigungskraft wird Alltagshelferin
Bei einer leidensgerechten Beschäftigung kann man ruhig ein bisschen die Fantasie spielen lassen. Warum soll beispielsweise eine Reinigungskraft immer nur putzen? Kann sie nicht auch ganz andere Aufgaben wahrnehmen, die ihr weniger Probleme bereiten? Grundsätzlich schon, aber … (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 31.8.2020, Az. 4 Ca 7970/19).
Gibt es einen Anspruch auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen?
Wie weit geht das Recht eines schwerbehinderten Mitarbeitenden auf leidensgerechte Beschäftigung? Was passiert, wenn der Dienstherr eine andere Beschäftigung möglich machen könnte – diese aber wegen eines neuen Organisationskonzepts für die Zukunft generell nicht mehr vorgesehen hat (Bundesarbeitsgericht (BAG), 16.5.2019, Az. 6 AZR 329/18)?
Behalten Sie diese praktischen Aspekte im Blick
Theorie ist schön, gut und wichtig. Aber natürlich kommt es letztlich auf die Umsetzung in der Praxis an. Dazu an dieser Stelle zum Abschluss zur leidensgerechten Arbeit noch ein paar Bemerkungen.