Personalrat aktuell 11.08.2025

SONDERAUSGABE AUGUST 2025

SUCHTERKRANKUNGEN : Wie Sie betroffenen Kollegen unter die Arme greifen können

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Bewusstsein schaffen: Sucht hat viele Gesichter und kann jeden treffen
Wenn Sie an Ihre Kollegen denken, fallen Ihnen dann Suchtkranke ein? Wahrscheinlich nicht, denn viele Süchte sieht man gar nicht auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick fallen Ihnen doch ein paar Raucher in der Dienststelle ein. Schon beim Rauchen sind wir beim Thema Sucht. Oder gibt es den ein oder anderen Kollegen, von dem bekannt ist, dass er sein Feierabendbier braucht? Hier könnte eine Alkoholsucht im Raume stehen. Sie sehen: Sucht hat viele Gesichter und spielt sich oft für lange Zeit im Verborgenen ab. Schaffen Sie hier zunächst ein Grundlagenbewusstsein.
Arbeiten Sie mit Ihrem Dienstherrn Hand in Hand
Eine Sucht gefährdet den süchtigen Kollegen – aber nicht nur ihn selbst. Beschäftigte, die süchtig sind, ob nach Alkohol, Medikamenten oder Videospielen, stellen auch eine Gefahr für andere Kollegen dar. Unfälle können schneller geschehen, wenn die Aufmerksamkeit nicht voll da ist und die Reaktionsfähigkeit verlangsamt ist. Wozu ist Ihr Dienstherr verpflichtet? Was müssen aber auch Sie als Personalrat und alle anderen Kollegen beachten? Tauchen Sie in die rechtlichen Aspekte der betrieblichen Suchtprävention ein!
Alkohol: billig, überall erhältlich und gerade deswegen gefährlich
Seit 50 Jahren gilt Alkoholsucht als Krankheit. Männer sind deutlich häufiger davon betroffen als Frauen. Die Übergänge von noch „normalem“ Konsum bis zur Abhängigkeit sind fließend. Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 3 Millionen Menschen im erwerbstätigen Alter von 18–64 Jahren in Deutschland von Alkohol abhängig sind. Das entspricht ca. 7 % der Kollegen, wenn man von den 40 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland ausgeht. Eine erschreckend hohe Zahl. In einer Dienststelle mit 100 Mitarbeitern sind das 7 Kollegen.
Das können Sie als Personalrat konkret zur Suchtprävention beitragen
Auch wenn niemand in der Dienststelle einfach über das Thema Sucht sprechen wird, so ist doch das dienstliche Setting sehr gut geeignet. Hier können Sie instabilen Kolleginnen und Kollegen Unterstützung anbieten, frühzeitig ein Suchtverhalten oder eine Neigung wahrnehmen und durch klare Regeln alle anderen in der Dienststelle vor Unfällen, die aufgrund der Auswirkungen der Sucht geschehen, schützen. Durch eine Dienstvereinbarung, ein gutes Früherkennungssystem und Interventionen bei Suchtproblemen können Sie dies als Personalrat gemeinsam mit Ihrem Dienstgeber bewerkstelligen.
Alkohol als Kündigungsgrund
Wird der Alkoholkonsum zur Suchtkrankheit, kann dies auch eine krankheitsbedingte Kündigung zur Folge haben – wie im folgenden Fall (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.3.2014, Az. 2 AZR 565/12).
Drogengenuss als fristloser Kündigungsgrund
Besteht bei einem Mitarbeiter der Verdacht einer Sucht und leidet seine Arbeitsqualität, dann kann der Dienstherr an eine Kündigung denken. Vorher müssen aber erfolglose Versuche zur Abkehr erfolgt sein, Gespräche, Abmahnung, Möglichkeit zum Entzug. Erst wenn dies alles gescheitert ist, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Grundsätzlich, denn je nach Tätigkeit kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen (Arbeitsgericht Berlin, 21.11.2012, Az. 31 Ca 13626/12).

Arbeitshilfen

  • Übersicht: Gesetze und Vorschriften zum Thema Sucht
  • So gestalten Sie Ihre Dienstvereinbarung Sucht
  • So gestalten Sie eine Dienstvereinbarung zum Thema Alkohol in der Dienststelle
  • Muster-Schreiben: Regelung zum Tabak-, Cannabisund Alkoholkonsum