Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat sich datenschutzrechtlich einiges verschärft. Für Ihren Dienstherrn kann eine Personalsoftware bzw. eine voreilige Datenübertragung zur datenschutzrechtlichen Falle werden und damit zum Einfallstor für Schadenersatzansprüche der Beschäftigten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 8.5.2025, Az. 8 AZR 209/21).
