Mitarbeitende Aktiv Vertreten 18.07.2025

Sonderausgabe August 2025

BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG: Wie man als Mitarbeiter*in unschuldig ins Visier geraten kann – und wie man sich dagegen wehren kann

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Unschuldig im Visier
Bei der betriebsbedingten Kündigung geht es um „objektive“ Gründe, also um Gründe, die nicht mit den Mitarbeitenden als Personen zusammenhängen, sondern mit den betrieblichen Strukturen. Das ändert natürlich nichts daran, dass am Ende ganz bestimmte Mitarbeitende von der „objektiven“ Maßnahme sehr subjektiv und ganz persönlich betroffen sind.
Der Arbeitsplatz entfällt – weil der*die Dienstgebende es so will
Jede betriebsbedingte Kündigung hat ihren Ursprung in einer Entscheidung des*der Arbeitgebenden. Dabei geht es zunächst nicht um die Kündigungsentscheidung an sich. Vielmehr ist der Kündigungsentscheidung eine allgemeine Entscheidung zur Unternehmensstruktur vorgelagert.
Die Sozialauswahl – ausreichend reicht aus
Wenn feststeht, dass und wie viele Arbeitsplätze weggefallen sind, kommt der nächste Prüfungsschritt: die Sozialauswahl. Es ist in einem insgesamt unschönen Szenario wohl ein besonders unschöner Prüfungsschritt, der ein bisschen an das Spiel „Die Reise nach Jerusalem“ erinnert. Nur ist es eben kein Spiel.
Gehalt während der Kündigungsfrist
Wenn einem bei der Gehaltszahlung durch den aktuellen Arbeitgeber Gehalt abgezogen wird, das man bei einem anderen Arbeitgeber verdient hat, ist das nicht schön. Richtig ärgerlich ist es aber, wenn einem sogar ein „Fantasie-Gehalt“ abgezogen wird, das man in Wahrheit gar nicht bekommen hat, aber angeblich hätte bekommen können.
Kein Homeoffice bei Standortschließung
Homeoffice hat in den letzten Jahren einen ziemlichen Schub erfahren. Dafür gibt es wohl auch viele gute Gründe. Aber kann man als Mitarbeiter*in verlangen, einfach im Homeoffice weiterzuarbeiten, wenn der*die Arbeitgebende einen Standort schließt?
Fortbildungsmöglichkeit beeinflusst Kündigungsschutz
Die Sozialauswahl ist ein komplexes Verfahren, bei dem es im konkreten Einzelfall nicht selten viel Diskussionsstoff gibt. Zentral ist die Frage der „Vergleichbarkeit“, die gar nicht immer so einfach zu beantworten ist.
„Ein-Personen-Kündigung“ erfordert besonders kritische Prüfung
Grundsätzlich ist der*die Arbeitgebende in seiner unternehmerischen Entscheidung frei, wie er*sie seinen Betrieb organisiert und strukturiert. Diese unternehmerischen Entscheidungen dürfen vom Gericht grundsätzlich nicht überprüft werden. Aber auch hier gilt: kein Grundsatz ohne Ausnahme.
Auch die Form zählt
Formfragen können in der Juristerei und vor allem bei Kündigungen neben der inhaltlichen Begründung einer Kündigung ein hohes Risiko bergen – für Arbeitgebende. Auf Arbeitnehmerseite bedeuten sie meist eine Chance.
Die Abfindung – letztlich geht es ums Geld
Egal, wie ein*e Dienstgeber*in eine Kündigung begründet – am Ende geht es meist um eine Abfindung. Da macht die betriebsbedingte Kündigung keine Ausnahme. In der Praxis drehen sich daher die meisten Kündigungsschutzprozesse letztlich um die Abfindung. Kaum ein Kündigungsschutzprozess endet tatsächlich mit einer Weiterbeschäftigung des*der betroffenen Mitarbeitenden – obwohl das eigentlich die vom Gesetzgeber vorgesehene Folge eines gewonnenen Prozesses wäre.