Mitarbeitende Aktiv Vertreten 01.09.2024

Sonderausgabe | Arbeitsbedingungen

Klauselkontrolle:
Der Gesetzgeber lässt arbeitsvertragliche Klauseln durch mehrere „Filter“ laufen – im Rahmen der AGB-Kontrolle

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Diese Hürde gilt jenseits des Direktionsrechts
Wenn Ihr*e Dienstgeber*in feststellt, dass er*sie eine Maßnahme durchführen möchte, die nicht mehr vom Rahmen des Arbeitsvertrags gedeckt ist, ist er*sie trotzdem noch nicht unbedingt am Ende seiner*ihrer Möglichkeiten. Vielmehr kann er*sie in einem solchen Fall eine Änderungskündigung in Betracht ziehen. Die Hürden für eine wirksame Änderungskündigung sind allerdings ziemlich hoch.
Unfaire Regelungen fliegen raus
Den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kennen Sie wahrscheinlich aus dem Zusammenhang mit dem „Waschmaschinenkauf“ und dem „Kleingedruckten“ hinten auf dem Bestellschein. Schon seit vielen Jahren gelten die besonderen gesetzlichen Kontrollbestimmungen bei AGB (AGB-Kontrolle) aber auch bei praktisch allen Arbeitsverträgen.
Diese Grenzen muss Ihr Dienstgeber beachten
Wie auf Seite 3 dargestellt, werden Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung durch Ihre*n Dienstgeber*in bestimmt. Ihr*e Dienstgeber*in ist bei dieser Bestimmung aber durchaus Grenzen und Regeln unterworfen. Er*Sie kann nicht einfach „frei Schnauze“ handeln. Der Dienstvertrag bildet eine Grenze – aber nicht die einzige.
Und am Ende eine Abfindung?
Am Ende führt nicht jede unwirksame Weisung oder Änderungskündigung dazu, dass diese aufgehoben wird. Vielmehr kann das praktische Ergebnis im Prozess auch eine Abfindung sein.
So reden Sie als MAV bei der Änderung von Arbeitsbedingungen mit
Je nachdem, welche Arbeitsbedingungen geändert werden sollen, kommen für Sie als MAV verschiedene Mitbestimmungsrechte in Betracht. Bei einigen Vorhaben Ihres Dienstgebers zur Änderung von Arbeitsbedingungen können Sie sich dem*der Dienstgebenden entgegenstellen. Teilweise können Sie sogar als MAV selbst Änderungen mitgestalten. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass Sie als MAV bei manchen Vorhaben des*der Dienstgebenden nicht viel ausrichten können.
Sonntagsarbeit als Überraschung
Die Grenzen des Direktionsrechts legt der Arbeitsvertrag fest. Was aber ist, wenn der Arbeitsvertrag dazu schweigt, an welchen Wochentagen gearbeitet werden soll und ob die Mitarbeitenden insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichtet sein sollen?
Versetzung nur für Entfristete?
Nach § 106 Gewerbeordnung und § 315 Bürgerliches Gesetzbuch hat der Dienstgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts „billiges Ermessen“ anzuwenden. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Allerdings gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu einige Leitlinien vor. Dies gilt auch für das Zusammenspiel von befristeten Arbeitsverhältnissen und Versetzung.