Sind Beschäftigte langzeiterkrankt, verfällt der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Schluss des Urlaubsjahres. Diesen Verfall können Beschäftigte und Dienstgebende vertraglich ausschließen, selbst wenn Ihre Arbeitsvertragsrichtlinien anderes besagen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 15.7.2025, Az. 9 AZR 198/24).


