Wird Beschäftigten gekündigt, haben sie 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Wenn eine Arbeitnehmerin aber erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie innerhalb von 2 Wochen einen Antrag stellen, dass die verspätete Klage ausnahmsweise zulässig ist. Die Klage ist dann nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der üblichen 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft erfährt. Aber auf welchen Zeitpunkt kommt es dabei an: Kenntnis durch Test oder ärztliche Bestätigung (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24)?
Kündigung