Bis zum Jahr 2019 hatten Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, Teilzeit unbefristet zu beantragen (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Hatten sie sich für Teilzeit entschieden, waren sie daran gebunden. Wollten sie wieder mehr arbeiten, konnten sie ihrem Arbeitgeber das mitteilen und sollten daraufhin bevorzugt behandelt werden. Einen Anspruch hatten sie jedoch nicht. Das hat sich Anfang 2019 geändert. Seitdem können Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen von Ihrem Arbeitgeber auch verlangen, dass Ihre Arbeitszeit für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre befristet reduziert wird (Brückenteilzeit, § 9 a TzBfG).
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