Betriebsrat aktuell 31.03.2025

Sonderausgabe | Teilzeitarbeit

TEILZEITARBEIT: Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen einen Teilzeitanspruch geltend machen können und wie sie dabei am besten vorgehen

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Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandeln
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben.
Wann Kollegen einen Teilzeitanspruch geltend machen können
Will einer Ihrer Kollegen seine Arbeitszeit reduzieren, kann er dies auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 8 TzBfG) tun. Damit Sie wissen, wann Ihre Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch auf Teilzeit haben, lesen Sie im Folgenden, an welche Voraussetzungen der Anspruch gebunden ist.
Sie reden mit, wenn Kollegen wieder länger arbeiten wollen
Bis zum Jahr 2019 hatten Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, Teilzeit unbefristet zu beantragen (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Hatten sie sich für Teilzeit entschieden, waren sie daran gebunden. Wollten sie wieder mehr arbeiten, konnten sie ihrem Arbeitgeber das mitteilen und sollten daraufhin bevorzugt behandelt werden. Einen Anspruch hatten sie jedoch nicht. Das hat sich Anfang 2019 geändert. Seitdem können Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen von Ihrem Arbeitgeber auch verlangen, dass Ihre Arbeitszeit für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre befristet reduziert wird (Brückenteilzeit, § 9 a TzBfG).
So unterstützen Sie Ihre Kollegen richtig, wenn Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnt
Immer mehr Beschäftigte wünschen sich, ihre Arbeitszeit zu verringern. Das hat ganz unterschiedliche Gründe. Bei einigen Arbeitnehmern hat die Arbeit im Laufe der Jahre einen anderen Stellenwert erreicht. Andere benötigen mehr Zeit und Flexibilität, ihre Kinder zu betreuen. Wieder andere Arbeitnehmer haben pflegebedürftige Eltern, deren Betreuung mehr und mehr Zeit einnimmt. Allerdings gibt es Arbeitgeber, die solchen Kollegen Schwierigkeiten bereiten. Dabei ist gesetzlich klar geregelt, wann ein Anspruch besteht und wann Ihr Arbeitgeber ein Gesuch ablehnen kann.
Diese Voraussetzungen sollten Sie als Betriebsrat kennen
Bis zum Inkrafttreten der Brückenteilzeit bot einzig die Teilzeit während der Elternzeit den Anspruch, befristet in Teilzeit zu arbeiten. Das hat sich geändert. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit existiert aber weiterhin. Er ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Die folgenden müssen vorliegen, damit interessierte Kollegen den Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit geltend machen können:
Wichtige Modelle im Überblick
Im Folgenden lesen Sie einen Überblick zu häufig auftretenden Arten der Teilzeitarbeit.
Teilzeitkräfte sind auch beim Urlaub gleichzubehandeln
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen, wenn es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs einer Teilzeitkraft geht. Denn so manch ein Arbeitgeber meint, Teilzeitkräfte hätten immer weniger Urlaub. Das stimmt so nicht. Es ist vielmehr zu differenzieren.

Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Information über freie Teilzeitarbeitsplätze
  • Checkliste: Wann Ihre Kollegen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben
  • Übersicht: Hier kann Ihr Arbeitgeber ein Teilzeitgesuch ablehnen
  • Checkliste: Teilzeittätigkeit während der Elternzeit
  • Muster-Betriebsvereinbarung: Teilzeitarbeit
  • Checkliste: Haben Sie die wichtigsten Fragen zur Teilzeitarbeit geklärt?