Bei einer Betriebsratswahl kann der Wahlvorstand Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im Homeoffice oder in Kurzarbeit befinden und deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden. Einen Antrag benötigt er dafür nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung zur Betriebsratswahl im Volkswagenkonzern klargestellt (23.10.2024, Az. 7 ABR 34/23). Das Gericht hat damit entschieden, dass die Betriebsratswahl grundsätzlich gültig bleibt. Lediglich die Frage, ob und inwieweit Unterlagen auch an Mitarbeiter verschickt wurden, die vor Ort arbeiteten, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erneut prüfen.
