Als Betriebsrat ist es Ihre Pflicht, sich um Beschwerden nach §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu kümmern. Kommen Sie in diesem Zusammenhang in die Verlegenheit, dass Sie personenbezogene Daten weitergeben müssen, riskieren Sie nicht notwendigerweise einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn dieser entsteht nicht, wenn Sie personenbezogene Daten im Rahmen einer individuellen Beschwerde an die Personalabteilung weitergeben, weil der Arbeitgeber der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn kürzlich entschieden (20.11.2024, Az. 5 Ca 663/24).
