Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, legt er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor bzw. sorgt durch den Besuch beim Arzt dafür, dass diese ausgestellt und für den Arbeitgeber abrufbar ist. Ist eine AU ausgestellt, darf der Arbeitnehmer der Arbeit für den entsprechenden Zeitraum fernbleiben. Der Arbeitgeber darf dem bzw. der Beschäftigten zudem nicht wegen der Krankheit kündigen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankheit ist allerdings nur dann eine unzulässige Maßregelung und kann einen Verstoß gegen das Maßregelverbot (§ 612a BGB) darstellen, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll (Landesarbeitsgericht Hessen, 28.3.2025, Az. 10 SLa 916/24).
