Betriebsrat aktuell 01.01.2026

NR. 01 | JANUAR 2026

TOP-THEMA: AUSSCHLUSS –

Das sollten Sie zu dem Thema wissen

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Wann die Kündigung wegen einer Krankheit eine unzulässige Maßregelung darstellt
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, legt er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor bzw. sorgt durch den Besuch beim Arzt dafür, dass diese ausgestellt und für den Arbeitgeber abrufbar ist. Ist eine AU ausgestellt, darf der Arbeitnehmer der Arbeit für den entsprechenden Zeitraum fernbleiben. Der Arbeitgeber darf dem bzw. der Beschäftigten zudem nicht wegen der Krankheit kündigen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankheit ist allerdings nur dann eine unzulässige Maßregelung und kann einen Verstoß gegen das Maßregelverbot (§ 612a BGB) darstellen, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll (Landesarbeitsgericht Hessen, 28.3.2025, Az. 10 SLa 916/24).
Vorzeitige Bekanntmachung der Wahlvorschlagsliste ist kein Anfechtungsgrund
Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig. Macht er in diesem Rahmen die Wahlvorschlagsliste im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren des Betriebsrats vor Ablauf der gesetzlichen Frist bekannt, begründet dies noch nicht die Anfechtbarkeit der Wahl. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (27.11.2024, Az. 7 ABR 32/23).
Schadenersatz nach DSGVO
Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen können nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unter Umständen Schadenersatz verlangen, wenn Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin Ihre personenbezogenen Daten mit einem Personalverwaltungssystem in eine Cloud auf einem amerikanischen Server hochlädt. Mit einem entsprechenden Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich auseinandersetzen, und es entschied zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (8.5.2025, Az. 8 AZR 209/21).
Aktuelles Urteil zum Ausschluss aus dem Betriebsrat: Das sollten Sie zu dem Thema wissen
Viele Arbeitgeber haben bereits die Erfahrung gemacht, dass aktive und engagierte Betriebsräte für das Unternehmen gut sind. Mitarbeiter fühlen sich wohler und sicherer, die Produktivität steigt. Das ist aber noch nicht bei allen Arbeitgebern angekommen. Immer wieder greifen sie dann zu einer schweren Keule, dem Antrag zum Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betriebsrat. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell gute Absichten des Betriebsrats für ihn problematisch werden können.
Agieren Sie bewusst – hüten Sie sich vor diesem Fehlverhalten!
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Kosten Ihrer Betriebsratsarbeit zu tragen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Das heißt allerdings nicht, dass er jede Ausgabe tragen muss. Sie müssen zumindest immer darlegen können, dass die Kosten erforderlich sind, um Ihre Aufgaben bewältigen zu können. Das zieht immer wieder Auseinandersetzungen darüber nach sich, welche Kosten Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin tatsächlich übernehmen muss – gerade jetzt in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.
Lohnabrechnung irrtümlich zu hoch? Das ändert nichts an den vertraglichen Vereinbarungen
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern monatlich eine Lohnabrechnung aus. Enthält eine solche versehentlich ein zu hohes Gehalt, hat das keine Auswirkungen auf den tatsächlich auszuzahlenden Betrag. Der Arbeitnehmer kann aufgrund dessen nicht verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die falsche Summe auszahlt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (28.1.2025, Az. 7 SLa 378/24).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bereit, mehr zu arbeiten
Trotz sämtlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten am Markt fehlen vielen Betrieben Fachkräfte. Und zwar immer häufiger. Denn immer mehr Babyboomer steigen aus dem Berufsleben aus. Die Lücke an Fachkräften vergrößert sich ständig – wohl auch, weil viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht bereit sind, mehr zu arbeiten. Selbst wenn sie könnten. Dem widerspricht jetzt allerdings eine aktuelle Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft. Ergebnis der Befragung ist, dass fast drei Viertel der Befragten mehr arbeiten würden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.

Arbeitshilfen

  • Rechtsprechungsübersicht zu § 23 Abs. 1 BetrVG (Beispiele)
  • Überblick: 3 Voraussetzungen für die Kostenübernahme
  • Muster-Betriebsvereinbarung: So regeln Sie Kurzarbeit in Ihrem Betrieb sinnvoll