Der Fall: Ausgangspunkt war ein Verfahren gegen einen Polizeibeamten, der im Landesdienst von Baden-Württemberg steht. Die Staatsanwaltschaft Freiburg ging einem Verdacht nach, der auf möglichen sexuellen Missbrauch von Kindern hindeutete. Die Vorwürfe betrafen keinen körperlichen Kontakt, sondern andere Formen des Verhaltens, die strafbar sein könnten. Die Staatsanwaltschaft prüfte die Hinweise sorgfältig und kam Anfang des Jahres 2024 zu dem Ergebnis, dass die Beweislage nicht ausreichte. Deshalb wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Akteneinsicht im Disziplinarverfahren – das sind die Grenzen für Ihren Dienstherrn
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Dienstherr im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ohne besondere rechtliche Grundlage Einsicht in Akten eines Strafverfahrens erhalten darf. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass ein solcher Zugriff keineswegs selbstverständlich ist (30.7.2025, Az. 5 ARs 10/24). Für Sie als Personalrat ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, weil sie die Grenzen zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren deutlich aufzeigt.