Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn objektive Gründe für den Nichtantritt von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.2.2025, Az. 5 SLa 104/24).
URTEIL
AGB-Klausel zur Erstattung von Studienkosten
Beschäftigt Ihre Behörde auch Studierende mit dem Ziel der späteren Übernahme? Dann dürfte Sie dieses Urteil interessieren: Es ging um eine Klausel, nach der Studiengebühren zu erstatten sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird.