AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wer streikt, riskiert seine Anwesenheitsprämie

Eine Betriebsvereinbarung, die Regelungen zu freiwilligen Anwesenheitsprämien trifft, kann vorsehen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Anwesenheitsprämie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei streikbedingten Fehltagen kürzen dürfen. Eine entsprechende Kürzung ist kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (15.12.2025, Az. 1 SLa 158/25).

Friederike Becker-Lerchner

17.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Betriebsvereinbarung sieht Regelung zu Anwesenheitsprämie vor

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Lkw-Fahrer, war bei seinem Arbeitgeber in einem Logistikzentrum angestellt. Er hatte auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. Die im Jahr 2023 geschlossene Betriebsvereinbarung regelte die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung. Diese konnte allerdings bei individuellen Fehlzeiten von mehr als 4 Tagen ab dem 5. Tag pro Fehlzeitentag um jeweils 1/60 gekürzt werden. Als Fehlzeit gilt nach dieser Vereinbarung das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führen jedoch nicht zu einer Kürzung der Sonderzahlung.

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