AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Einigungsstellenspruch kann nicht rückwirkend geheilt werden
Als Betriebsrat haben Sie bei der betrieblichen Lohngestaltung ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Können Sie sich also in einem Punkt rund um die betriebliche Lohngestaltung nicht einigen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, die dann verbindlich entscheidet. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging es darum, ob ein tariflicher Einigungsstellenspruch wirksam ist, wenn der vom Einigungsstellenvorsitzenden übermittelte Spruch nicht vollständig alle Punkte enthält, die zuvor beschlossen worden waren (BAG, 20.5.2025, Az. 1 ABR 11/24).
Friederike Becker-Lerchner
10.10.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeberin und Betriebsrat können sich nicht über Leistungszulage einigen
Der Fall: Die Arbeitgeberin ist Mitglied im METALL NRW Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. Sie verarbeitet Kupfer und stellt u. a. Kupferlegierungsbänder her. Die Arbeitgeberin stritt mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat. Ursächlich für die Auseinandersetzung war, dass die Arbeitgeberin die BV 2016 zum 31.7.2021 gekündigt hatte. Grund dafür war, dass die unter ihren Anwendungsbereich fallenden Arbeitnehmer künftig ein Zeitentgelt mit Leistungszulage erhalten sollten. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat konnten sich jedoch in diesem Punkt nicht einigen. Sie beriefen deshalb die Einigungsstelle ein.
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