„Ohne Arbeit kein Lohn“, dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf die Kürzung einer variablen Vergütung. Denn eine solche darf in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, anteilig gekürzt werden. Und zwar auch, wenn das Team der sich in Elternzeit befindenden Führungskraft die Zielvorgaben sogar übererfüllt. Denn in diesem Fall basiert die Zielerreichung nicht unmittelbar auf der eigenen Leistung (Bundesarbeitsgericht (BAG), 2.7.2025, Az. 10 AZR 119/24).