Trifft Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin regelmäßig Vereinbarungen über Sonderzahlungen, sollten Sie als Betriebsrat 2 Punkte besonders im Auge behalten: zum einen die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum anderen eine eventuell vorliegende Sittenwidrigkeit.