Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur dann bestehen kann, wenn eine ernsthafte Bewerbung vorliegt (Urt. v. 28.5.2026, Az. 42 Ca 3438/26).
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Das Hessische Landesarbeitsgericht (HLAG) hat entschieden, dass der bloße Vortrag, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch per E-Mail nicht erhalten zu haben, keine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung vermuten lässt. Für Sie ist das Urteil wegen der Anforderungen an Indizien im digitalen Bewerbungsverfahren relevant (Urt. v. 6.11.2025, Az. 3 SLa 59/25).
Damit ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, muss es einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schwerbehinderung geben. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehinderung kennen. Ohne diese Kenntnis liegt in der Regel keine Benachteiligung „wegen“ der Schwerbehinderung vor.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine grundlegende Entscheidung zum Umgang mit religiös motiverter Kleidung im Bewerbungsverfahren getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Bewerberin allein wegen des Tragens eines Kopftuchs abgelehnt werden darf und wann hierin eine unzulässige Diskriminierung zu sehen ist.
Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, damals ein echter Meilenstein in Sachen Antidiskriminierung. 18.8.2006 – das heißt auch, dass das AGG in diesem Jahr ganze 20 Jahre alt wird und damit reif ist für eine Gesetzesreform, dachten sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Am 14.4.2026 wurde hierzu ein Referentenentwurf vorgelegt. Mit diesen Änderungen im AGG werden wir also bald arbeiten müssen:
Trifft Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin regelmäßig Vereinbarungen über Sonderzahlungen, sollten Sie als Betriebsrat 2 Punkte besonders im Auge behalten: zum einen die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum anderen eine eventuell vorliegende Sittenwidrigkeit.
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Gehaltsvergleich ausreicht, um eine mögliche Benachteiligung wegen des Geschlechts zu vermuten. Streitpunkt war, ob nur eine Vergleichsperson ausreicht, um eine Entgeltgleichheitsprüfung auszulösen (Urt. v. 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil entschieden, dass Werkstätten für schwerbehinderte Menschen unter den Begriff „Einrichtungen“ unter § 6 Abs. 1 Doppelbuchstabe dd des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen (Urt. v. 13.11.2025, Az. 6 AZR 73/25).
BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24:
Equal Pay bleibt ein kritisches Thema im Arbeitsrecht, wie ein Fall einer weiblichen Führungskraft zeigt. Sie fordert eine Anpassung ihres Gehalts an das höchste männliche Gehalt. Sehen Sie hier, wie das BAG entschieden hat und welche Bedeutung das Urteil für Sie als Betriebsrat hat.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Eltern von Kindern mit Behinderung vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz geschützt sind. Auch wenn die Eltern selbst nicht behindert sind, dürfen sie nicht indirekt schlechter behandelt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege eines behinderten Kindes möglich ist (Urt. v. 11.9.2025, Az. C-38/24).