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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Beiträge für Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Beiträge für ein Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen sein können (Urt. v. 21.11.2024, Az. VI R 1/23). Da auch und gerade viele von einer Behinderung betroffene Menschen Sport in einem Fitnessstudio betreiben, ist das ein wichtiges Urteil auch für Sie.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
So gehen Sie gegen psychische Belastungen effektiv vor
Als Schwerbehindertenvertretung fragen Sie sich sicherlich häufiger, wie Sie Belastungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen effizient mildern können. Denn insbesondere von einer Behinderung betroffene Kolleginnen und Kollegen leiden unter psychischen Belastungen schwer.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Fragebogen zur Erfassung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz
Hinweis: Die folgenden Fragen dienen dazu, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu erfassen. Ihre Antworten helfen uns, mögliche Belastungsfaktoren zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzuleiten. Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
So bekämpfen Sie als Schwerbehindertenvertretung Suchtgefahren
Menschen mit Behinderungen sind oft besonderen Belastungen ausgesetzt, die das Risiko für Suchterkrankungen erhöhen können. Diese Belastungen können körperlicher, psychischer und sozialer Natur sein. Hat eine Sucht auch Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, sind Sie als Schwerbehindertenvertretung gefordert.
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Enthalten in Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Betriebsräte
Diese Pflicht hat Ihr Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten von Anfang an
Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt unter anderem die Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Mitarbeitern. Diese genießen z. B. einen besonderen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht. Außerdem muss der Arbeitgeber ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen, wenn es zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis kommt. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass diese Pflicht auch bereits in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses besteht. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln klargestellt (12.9.2024, Az. 6 SL a 76/24).
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Enthalten in Personalrat aktuell
Präventionsverfahren für schwerbehinderte Arbeitnehmer auch in den ersten 6 Monaten
Arbeitgeber können bereits in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren durchzuführen nach § 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das gilt vor allem dann, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters Schwierigkeiten abzeichnen.
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