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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Zwischenzeugnis bei Bewerbung: Arbeitgeber darf den Wunsch nicht einfach ablehnen
Wer sich beruflich neu orientieren möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zwischenzeugnis verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn Beschäftigte nachvollziehbar erklären, dass sie das Zwischenzeugnis für Bewerbungen benötigen. Der Arbeitgeber darf diesen Wunsch nicht ohne konkrete Anhaltspunkte in Zweifel ziehen (Urteil vom 04.03.2026, Az. 5 SLa 495/25).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Arbeitgeber darf Lohnerhöhung nicht an neuen Arbeitsvertrag knüpfen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Gleichbehandlung von Beschäftigten getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Lohnerhöhung davon abhängig gemacht werden darf, dass Mitarbeitende einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben (Urt. v. 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Die unwirksame Probezeit: Welche Kündigungsfrist wirklich gilt
Welche Konsequenzen eine fehlerhaft festgelegte Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen hat, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Zentral war die Frage, wie lange eine angemessene Probezeit sein muss und welche Kündigungsfristen gelten, wenn die Probezeitregelung unwirksam ist. Sie als Schwerbehindertenvertretung sollten diese Entscheidung kennen, um Beschäftigte bei Fragen zu Probezeit und Kündigung frühzeitig kompetent beraten zu können (Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).
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Enthalten in Betriebsrat aktuell
Was im Vertrag alles zu berücksichtigen ist
Damit mobile Arbeit gut funktioniert, muss sie vor allem rechtssicher vereinbart werden. Sie als Betriebsrat sollten darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin die wesentlichen Anforderungen erfüllt bzw. beachtet. Welche das genau sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Enthalten in Personalrat aktuell
Was Sie als Personalrat unbedingt beachten sollten
Eine vorübergehende Versetzung klingt oft harmlos: Ein Kollege soll „nur für ein paar Wochen“ in einer anderen Abteilung aushelfen. Doch auch kurze Einsätze können erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsbelastung, Gesundheit und berufliche Entwicklung haben. Darum ist es wichtig, dass Sie als Personalrat genau hinschauen und Ihre Beteiligungsrechte konsequent wahrnehmen.
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Urlaub verfällt nicht, wenn es so im Arbeitsvertrag vereinbart ist
Urlaub muss grundsätzlich während des jeweiligen laufenden Urlaubsjahrs in Anspruch genommen und gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt der Urlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Urlaub gar nicht verfällt. Viele Arbeitsverträge regeln heute allerdings ausdrücklich, wann übergesetzliche Urlaubsansprüche verfallen. So versuchen Arbeitgeber, deren Übertragung oder Abgeltung zu verhindern. Allerdings ist nicht jede dieser Formulierungen wirksam, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt (15.7.2025, Az. 9 AZR 198/24).
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Goldene Justitia mit verbundenen Augen und Waage vor dem Hintergrund eines modernen Gerichtsgebäudes
Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Schritt für Schritt: So muss Ihr Arbeitgeber Sie im gesamten Verfahren beteiligen
Haben Sie eine Unternehmensleitung, die bei der einen oder anderen Station einer Einstellung gerne „vergisst“, die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen? Dann sollten zumindest Sie den Überblick behalten und Ihren Arbeitgeber ggf. auf die fehlende Beteiligung hinweisen. Dabei hilft Ihnen die folgende Darstellung der wichtigsten Schritte während des Recruiting-Verfahrens.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Achten Sie darauf, dass die Unternehmensleitung abgelehnte Bewerber korrekt anschreibt
Ist die Auswahl getroffen, sagt Ihr Unternehmen allen anderen Bewerbern ab. Nur wenn die Unternehmensleitung bei der Absage schwerbehinderter Bewerber richtig vorgeht, kann das Bewerbungsverfahren ohne unangenehme Folgen abgeschlossen werden. Hilfreich ist es deshalb, wenn Sie als Fachfrau oder Fachmann Unterstützung leisten.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Sie sind dabei: Ihre Beteiligung rund um die Vorstellungsgespräche
Ihr Arbeitgeber möchte sich von Ihnen bei der Auswahl für die Vorstellungsgespräche nicht in die Karten blicken lassen? Das muss er aber! Ihre Beteiligung am Auswahlverfahren schließt auch ein, dass Ihr Arbeitgeber die SBV über die geplante Auswahl und über beabsichtigte Vorstellungsgespräche unterrichtet.
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