Dienstgebende, die sich mit einem Aufstockungsverlangen eines*einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden konfrontiert sehen, schaffen nicht selten vollendete Tatsachen. Sie besetzen ganz einfach den Vollzeitarbeitsplatz mit einem*einer anderen Mitarbeitenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aber längst geklärt, dass das so nicht geht. Dienstgebende machen sich schadenersatzpflichtig (BAG, 18.7.2017, Az. 9 AZR 259/16).