Wir alle müssen bei der Arbeit auch mal Aufgaben erledigen, die uns nicht ganz so gut gefallen. Wenn aber eine Aufgabe gegen unser Gewissen verstößt, darf man sie dann verweigern? Hier ist jedenfalls Vorsicht geboten (Arbeitsgericht München, 20.5.2026, Az. 4 Ca 15395/25).