Suchergebnisse

49 Treffer
Enthalten in Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement für Betriebsräte
Der Datenschutz im BEM hat oberste Priorität: Wachen Sie als Betriebsrat gut darüber
Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX dient dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit von Kollegen nach längerer Krankheit zu sichern und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Damit dies gelingt, müssen zwangsläufig besonders sensible personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden. Sie als Betriebsrat haben hier eine besondere Rolle: Sie gestalten nicht nur den BEM-Prozess und sind im Einzelfall bei Gesprächen dabei, sondern sind auch die Kontrollinstanz für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. In diesem Artikel finden Sie alle Informationen, um klare Strukturen für den Datenschutz im BEM zu schaffen.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Personalrat aktuell
Was Ihre Dienststellenleitung im Vorstellungsgespräch fragen darf – und was nicht
Manche Dienstgebenden sind bei der Einstellung ganz schön neugierig und fragen munter drauflos. Irgendwie ist es ja auch verständlich, dass man möglichst genau wissen möchte, worauf man sich einlässt. Das möchte man als Mitarbeiter bzw. Bewerber wohl grundsätzlich genauso wissen. Es gibt hier aber einen entscheidenden Unterschied zwischen Bewerber und Dienstgebendem.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
So reden Sie bei der Hinweisgeberstelle mit
Wie Sie sehen konnten, geht es in vielen Vorschriften darum, Daten vor bestimmten Zugriffen zu schützen. Manchmal kann es aber auch wünschenswert sein, dass bestimmte Daten zur Aufdeckung von Straftaten nicht unbekannt bleiben. Das betrifft explizit die Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) versucht, die Aufdeckung von Straftaten zu fördern und gleichzeitig auch Arbeitgeberinteressen angemessen zu berücksichtigen.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
So setzt der Datenschutz der Überwachung Grenzen
Wer hat nicht gerne alles unter Kontrolle? Da sind Dienstgebende sicherlich grundsätzlich nicht anders gestrickt als jede*r von uns. Aber anders als im privaten Bereich gilt in einem Dienstverhältnis der Datenschutz. Dieser setzt dem Kontrollbestreben Ihres*Ihrer Dienstgebenden Grenzen.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Beim Datenschutz mischen Sie als MAV mit
Datenschutz und Mitbestimmung haben auf den ersten Blick nicht viel miteinander zu tun. Auf den zweiten Blick sieht das aber ein bisschen anders aus. Zwar gibt es kein spezifisches Mitbestimmungsrecht zum Datenschutz, jedoch mehrere Mitbestimmungsrechte, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Rolle spielen können.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
So sieht die Grundstruktur des kirchlichen Datenschutzes aus
Der Datenschutz ist schon von seiner Grundstruktur her darauf angelegt, auf keinen Fall zu viel zuzulassen. Bei der Datenverarbeitung besteht nämlich ein „grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieser etwas sperrige Rechtsbegriff bedeutet, dass jegliche Datenverarbeitung zunächst einmal verboten ist – es sei denn, sie ist im Einzelfall zugelassen.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Das sind die wichtigsten 5 Grundpfeiler der DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt Personen diverse „Grundrechte“ und erlegt umgekehrt den Verantwortlichen diverse „Grundpflichten“ auf. Diese grundsätzlichen Rechte und Pflichten könnte man auch als Grundpfeiler bezeichnen. Sie gelten zumindest mittelbar auch im kirchlichen Arbeitsrecht und finden sich regelmäßig auch in den kirchlichen Datenschutzgesetzen wieder. Einige der wichtigsten Grundpfeiler werden nachfolgend dargestellt.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Kirchlicher Datenschutz auf europäischen Füßen
Der Datenschutz hat mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine europäische Basis. Die DSGVO gilt unmittelbar, also ohne eine Umsetzung in deutsches Recht. Allerdings lässt die DSGVO an vielen Stellen Handlungsspielraum. Die nationalen staatlichen sowie die kirchlichen Gesetze müssen daher die DSGVO beachten.
Vorschau anzeigen
Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Das sind die Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen
Datenschutz ist ein hoch sensibles und im Arbeitsrecht auch hoch kompliziertes Thema. Schließlich muss Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin jede Menge Daten erheben, um das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß abwickeln zu können. Denn ohne entsprechende Daten könnte Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kein Gehalt auszahlen oder Entgeltfortzahlung leisten, geschweige denn eine Abfindung berechnen. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin ist allerdings grundsätzlich verpflichtet, so wenige Daten wie möglich zu erheben. Was das für Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Praxis bedeutet, lesen Sie im Folgenden.
Vorschau anzeigen
Filter
Sortieren nach: