Bei der Vergütung sind einige Arbeitgeber sehr kreativ. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass sie den Mindestlohn leisten müssen. Die Überlassung eines Firmenwagens an eine Teilzeitkraft als einzige Vergütung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich festgestellt (13.11.2025, Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, ist verpflichtet, bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Meldet sich ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank und erscheint nicht zur Arbeit, riskiert er, dass sein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung einstellt. Denn viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in einem solchen Fall nur vorgetäuscht ist und sie nicht zahlen müssen. Das ist allerdings nicht immer richtig. Denn ist der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber auch während der Zeit der Kündigungsfrist Entgeltfortzahlung zu leisten. So war es im folgenden Fall (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25).
Die Mindestlohnkommission hatte am 27.6.2025 empfohlen, den Mindestlohn in 2 Schritten bis 2027 zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat daraufhin die 5. Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2026 auf 13,90 €. In einer zweiten Stufe wird er 2027 auf 14,60 € angehoben.
Das Thema Vergütung von freigestellten Betriebsräten zieht immer wieder Auseinandersetzungen nach sich. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf die gleiche Lohnentwicklung wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen. Ihr Arbeitsentgelt soll also in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen steigt, auch angehoben werden. Allerdings ist das jeweilige Betriebsratsmitglied für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Kommt es jedoch dazu, dass der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung korrigiert, die für den betroffenen Betriebsrat als Anpassung seines Entgelts nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu bewerten war, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung fehlerhaft war. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden (20.3.2025, Az. 7 AZR 46/240).
Sind Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, muss der*die Dienstgeber*in Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Die AU-Bescheinigungen der Beschäftigten sind dabei der Anscheinsbeweis für eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU). Diese Beweiskraft können Dienstgebende aber erschüttern – nicht nur durch Tatsachen, sondern leider auch durch Verhalten und Vortrag der Beschäftigten (Landesarbeitsgericht Köln, 3.6.2025, Az. 7 SLa 54/25).
Bei der Eingruppierung bestimmen Sie mit. Daher wissen Sie, wie schwierig die richtige Eingruppierung ist. In Bayern wurde nun über die Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Fachakademie für Sozialpädagogik entschieden (Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen, 12.2.2025, Az. 2 MV 6/24).
Am 5.9.2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 an die entsprechenden Ressorts zur Abstimmung geleitet. Darin stehen die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr. Erfahrungsgemäß tritt der Entwurf ohne Änderungen in Kraft. Stellen Sie sich also auf die folgenden Werte ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderzahlung gibt es nicht. Allerdings können Sie und Ihre Kollegen einen Rechtsanspruch aus anderen Gründen haben.
Sei es aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs oder bedingt durch die Verschlechterung von Leistungen eines Kollegen bzw. einer Kollegin: Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Änderungen bei den Sonderzahlungen vornehmen möchten. So ohne Weiteres geht das allerdings nicht. Und zwar selbst dann nicht, wenn es für ein Unternehmen einen Standortsicherungsvertrag und eine Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Sonderzahlungen gibt.
Der Mindestlohn beträgt derzeit 12,82 € brutto in der Stunde. Es gibt aber Branchen, die eigene (höhere) Mindestlöhne geregelt haben, etwa in einem Tarifvertrag oder in einer Verordnung. Eine dieser Branchen ist die Pflegebranche.
Die Pfändungsfreigrenzen haben sich zum 1.7.2025 geändert. Die neuen Grenzen muss Ihr Dienstherr ab dem 1. Juli bei Lohnpfändungen der Mitarbeiter beachten. Diese neuen Grenzen gelten bis zum 30.6.2026. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen.
Wer an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs arbeitet und mit dem jeweiligen Verkehrsmittel länger unterwegs ist, hat in der Regel an Bord während einer längeren Fahrt bzw. eines längeren Flugs Pausen bzw. dienstfreie Zeiten. Normalerweise gilt an Bord grundsätzlich ein Alkohol- bzw. Drogenverbot. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass in einem Notfall alle die erteilten Anweisungen richtig umsetzen. Diese dienstfreie Zeit an Bord ist allerdings trotz Alkoholverbots kein Bereitschaftsdienst. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (11.4.2025, Az. See 1 Ca 180/23).