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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Kein Anspruch auf Umgestaltung einer Pflegetätigkeit zur reinen Verwaltungstätigkeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine vollständig umgestaltete Beschäftigung hat, wenn dadurch das Berufsbild grundlegend verändert und ein neuer Arbeitsplatz geschaffen werden müsste. Die Entscheidung hebt ein arbeitnehmerfreundliches Urteil des Arbeitsgerichts Herne auf (Urt. v. 12.12.2024, Az. 8 SLa 628/24).
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Wann schwerbehinderte Bewerber nicht berücksichtigt werden müssen
Anders als in der freien Wirtschaft müssen in der öffentlichen Verwaltung schwerbehinderte Bewerber bei Einstellungsverfahren stets eingeladen werden. Doch ein Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt jetzt: Aus einem besonderen Grund können auch hier Ausnahmen gelten (Urt. v. 6.8.2024, Az. 6 SLa 257/24). Und was einmal in der öffentlichen Verwaltung gilt, gilt dann natürlich auch in Ihrem Betrieb.
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Machen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Konsequenzen aufmerksam
Müssen Sie Ihren Arbeitgeber immer wieder auf seine Beschäftigungspflicht, die Ausgleichsabgabe und die Meldungen hinweisen? Dann sollten Sie ihm die Konsequenzen bei Verstößen darlegen. Möglicherweise motiviert dies die Unternehmensleitung, das Thema künftig ernster zu nehmen.
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Wenn Ihr Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfüllt, hat er bei der Stellenbesetzung freie Hand
Arbeitgeber, die eine ausreichende Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, sparen sich nicht nur die Ausgleichsabgabe. Sie kürzen auch bei der Neubesetzung weiterer freier Stellen das Verfahren ganz erheblich ab. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, wenn Sie den Eindruck haben, dass die Beschäftigungspflicht nicht den nötigen Stellenwert im Unternehmen hat.
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So kann Ihr Arbeitgeber die Abgabe reduzieren
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hin.
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Wie Sie zusammen mit dem Arbeitgeber Quoten, Kosten und Einsparungen berechnen
Hat Ihr Unternehmen es im aktuellen Jahr 2024 nicht geschafft, seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen, wird zum 31. März 2025 eine Ausgleichsabgabe fällig. Wie hoch sie ausfällt, richtet sich danach, wie weit Ihr Betrieb die Pflichtquote verfehlt. Kalkulieren Sie das am besten zusammen mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat durch. Möglicherweise verstärkt Ihr Arbeitgeber dann seine Anstrengungen im Hinblick auf die Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter.
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Sorgen Sie für eine korrekte Meldung 2025
Damit das Inklusions- bzw. Integrationsamt und die Agentur für Arbeit prüfen können, ob Ihr Arbeitgeber seine Beschäftigungs- bzw. Abgabenpflicht erfüllt, muss er jährlich eine entsprechende Meldung erstatten. Zu Ihren Aufgaben gehört es, zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber die Anzeige rechtzeitig und richtig erstattet. Möglicherweise ist Ihnen diese Pflicht ja sogar übertragen worden. In jedem Fall müssen Sie die Rahmenbedingungen genau kennen.
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