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Enthalten in Betriebsrat aktuell
Muster-Regelungsabrede: So nehmen Sie sinnvoll Einfluss auf Abmahnungen
Vielen Kündigungen ist eine Abmahnung vorgeschaltet. Bevor Ihr Arbeitgeber einem Ihrer Kollegen wegen einer Pflichtverletzung kündigen darf, muss er ihn fast immer abmahnen. Lediglich wenn Ihr Kollege nach einer Abmahnung wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung erneut auffällt, kann Ihr Arbeitgeber kündigen. Ohne vorherige Abmahnung darf Ihr Arbeitgeber eine Kündigung nur aussprechen, wenn eine Abmahnung aussichtslos erscheint. Was Sie als Betriebsrat zur Abmahnung unbedingt wissen sollten, lesen Sie im Folgenden.
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Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Abflug bei der 3. Abmahnung? – Denkste!
Klar, Abmahnung und Kündigung haben etwas miteinander zu tun. Aber ganz so einfach wie früher auf dem Bolzplatz ist es nicht. Dort hieß es immer: „3 Ecken – ein Elfer!“ Wenn man also 3 Ecken verursacht hatte, führte das automatisch zu einem Elfmeter für die andere Mannschaft. Genau diesen Automatismus gibt es aber zwischen Abmahnung und Kündigung nicht.
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Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Diese Rolle spielt die Abmahnung
Die Abmahnung spielt bei der fristlosen Kündigung eher selten eine entscheidende Rolle – anders als etwa bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Wenn ein Vorwurf so gravierend ist, dass in den Augen des Gerichts eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, bedarf es regelmäßig auch keiner Abmahnung mehr. Wenn das Gericht aber Zweifel am hinreichenden Gewicht der Vorwürfe hat, kann es erwägen, ob diese jedenfalls für eine ordentliche fristgemäße Kündigung ausreichen. Dabei kann die Abmahnung doch wieder eine entscheidende Rolle spielen.
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Dieses Verfahren ist zu wählen
Für die Verfahrensart eines Urteilsverfahrens kommt es grundsätzlich darauf an, ob der entsprechende Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Das regelt § 2 Abs. 1 Nr. 3a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Davon ist auch der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung erfasst, wenn diese den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthält. Im folgenden Fall ergab sich die zuständige Verfahrensart dennoch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG (Hessisches Landesarbeitsgericht, 9.7.2025, Az. 16 Ta 401/25).
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Einigungsstelle entscheidet nicht über den Inhalt einer Abmahnung
Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt nicht den Einsatz einer Einigungsstelle. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (17.2.2025, Az. 10 TaBV 29/25). Hervorgerufen worden war die Entscheidung durch einen Betriebsrat, der die Einigungsstelle einsetzen lassen wollte, damit diese über den Inhalt der Beschwerde einer Kollegin hinsichtlich einer Abmahnung entscheidet.
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Welche Möglichkeiten Ihr Arbeitgeber hat, wenn eine sexuelle Belästigung im Raum steht
Anzügliche Bemerkungen oder sogar unerwünschte Berührungen: Beschwert sich eine Kollegin oder auch ein Kollege, weil er oder sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, muss Ihr Arbeitgeber handeln. Bekommen Sie als Betriebsrat vorher Wind davon, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unterrichten. Aber wie gehen Sie bzw. vor allem Ihr Arbeitgeber damit um, wenn der mutmaßliche Täter alles abstreitet? Welche Möglichkeiten er hat, können Sie der folgenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln entnehmen (25.2.2025, Az. 7 SLa 456/24).
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Enthalten in Mitarbeitende Aktiv Vertreten
Treuepflichten einhalten und Abmahnungen vermeiden
Alle Dienstgebenden haben eine Fürsorgepflicht. Beschäftigte haben auf der anderen Seite aber auch Pflichten, beispielsweise eine Treuepflicht. Diese müssen Sie und Ihre Kolleg*innen kennen – denn bei einem Verstoß drohen die Abmahnung und die Kündigung. Welche Treuepflichten Sie haben, lesen Sie hier.
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Enthalten in Betriebsrat aktuell
Schmähkritik rechtfertigt unter Umständen eine Abmahnung
Öffentlich im Internet geäußerte Kritik, die überspritzt oder polemisch ist und die Grenze der in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gedeckten Meinungsfreiheit überschreitet, kann, sofern sie gegenüber dem eigenen Arbeitgeber geäußert wird, eine Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden (5.12.2024, Az. 58 Ca 4568/24). Die Entscheidung betraf ein ver.di-Mitglied. Das Gericht stellte deshalb auch klar, dass eine solche Schmähkritik auch nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sei.
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