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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Interessenkonflikte im Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Direktors vor dem Arbeitsgericht Berlin
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat über die Wirksamkeit der fristlosen sowie der hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Direktors entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob erhebliche Pflichtverletzungen und Interessenkonflikte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (ArbG Berlin, Urt. v. 30.1.2026, Az. 21 Ca 13264/25).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Ordentliche Kündigung eines Chefjustiziars wegen mangelhafter Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige ist rechtmäßig
Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Whistleblower-Meldung zu entscheiden. Gegenstand war die Kündigung eines General Counsel und Chefjustiziars nach dem Vorwurf unzureichender Bearbeitung eines Compliance-Hinweises (Urt. v. 25.11.2025, Az. 1 Ca 136/25).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Außerordentliche Kündigung wegen Elternzeitanträgen war nicht gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Führungskraft zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Genehmigung von Elternzeitanträgen unterstellter Mitarbeitender eine Pflichtverletzung darstellen kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt (Urteil vom 14.5.2025, Az. 4 Sa 539/24).
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Welche Anforderungen nach der Probezeit an Sie gestellt werden
Unentschuldigte Fehlzeiten und leere Seiten im Berichtsheft eines Auszubildenden sorgen in der Regel für Unmut beim Arbeitgeber. Allerdings kann dieser einem Auszubildenden nach der Probezeit nicht so ohne Weiteres kündigen. Möglich ist nur noch eine außerordentliche Kündigung. Unentschuldigte Berufsschulfehlzeiten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung jedoch regelmäßig nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es bei minderjährigen Auszubildenden an einer einschlägigen Abmahnung, pädagogischer Einwirkung i. S. v. § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem beharrlichen Fehlverhalten fehlt. So hat es das Arbeitsgericht Heilbronn in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.3.2026, Az. 7 Ca 440/25).
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Fehler bei der Massenentlassung machen die Kündigung unwirksam
Plant Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin mehrere Kündigungen während eines kurzen Zeitraums, gerät er bzw. sie schnell in den Bereich einer Massenentlassung. Diese muss er/sie der Agentur für Arbeit zuvor anzeigen (§ 17 Abs. 3 KSchG). Ein Fehler in diesem Zusammenhang führt meist zur Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Wer die Massenentlassung gar nicht erst anzeigt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, muss ebenfalls mit der Unwirksamkeit von Kündigungen rechnen. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassung vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Das zeigen 2 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (1.4.2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
So sprechen Arbeitgeber eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aus
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil wichtige Klarheit über die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung geschaffen. In dem Fall entscheidend war der Umgang des Arbeitgebers mit einem erheblichen Auftragsverlust, der zu einer drastischen Reduzierung des Arbeitsvolumens führte (Urt. v. 15.1.2025, Az. 3 SLa 156/24).
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Das muss Ihr Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen darstellen können
Das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt hat klargestellt, welche Informationen der Arbeitgeber liefern muss, um eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht zu rechtfertigen. Das Urteil verdeutlicht, dass reine Personalabbauentscheidungen ohne nachvollziehbare organisatorische Begründung einer gerichtlichen Prüfung oft nicht standhalten (Urt. v. 23.4.2024, Az. 6 Ca 40/24). Dieses Urteil ist noch immer aktuell.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Wie Sie mit dem Betriebs- oder Personalrat bei Kündigungen zusammenarbeiten sollten
Vor jeder Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter müssen Sie als Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Parallel dazu spielt der Betriebsrat eine eigenständige Rolle, die unabhängig von Ihrer Mitwirkung ist. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, wie beide Beteiligungen zu koordinieren sind.
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